Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlvogt
Artikel davor:
Mühlsteinszehnte
Mühlsteuer
Mühltafel
Mühlteil
Mühlungeld
Mühlungeldamt
Mühlungelter
Mühlenverwalter
Mühlverwandte
Mühlenvierling
Mühlvogt
, m.
I
für die Mühlen (I) zuständiger Verwaltungsbeamter
vgl.
Mühlbeschauer,
Mühlenbeseher,
Mühlgeschauer,
Mühlgraf,
Mühlenherr (II),
Mühlenmeister (I),
Mühlenverwalter
- mühlvoigts instruktion: massen wir ihme dann hiermit völlige gewalt geben, nicht allein alle mühlverwandten von dem müller an bis zum untersten mühljungen, sondern auch die mahlgäste, wann er sie auf frischer that an öffentlichen muthwillen, schlagerey, oder anderen ... unser mühlordnung zuwiderlauffenden beginnen betroffen, ... mit einer geldt- oder leibesstrafe zu belegen1610 Schlesien/ZRG.2 Germ. 63 (1943) 324
- [erhält ein Mahlkunde nicht die entsprechende Menge Mehl für sein Getreide, steht es ihm frei] das mehl ohn einigen scheu, verwahrlich stehen zu lassen, und solches unsern haußmarschalch und muͤhlenvoigt anzuzeigen1613 CAug. II 727Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [besteht der Verdacht, daß Mehl in der Mühle unterschlagen wurde, ist der Mahlkunde gehalten] das mehl ohne einigen scheu verwahrlich stehen zu lassen, und solches unserm haußmarschalch oder muͤhlenvoigte anzuzeigen1661 CAug. II 736Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die obligenheit und das amt der muͤlen-voͤgte, muͤl-meister, muͤlen-geschwornen, bestehet darin, daß sie die streitigkeiten, welche den wasser-lauf betreffen, oder uͤber andere muͤlen-sachen entstehen, eroͤrtern ... wo aber keine landesherrlichen muͤlen-voͤgte verordnet sind, allda gehoͤren die streitigkeiten der muͤlen und wasser-sachen in erster instanz fuͤr die aͤmter und adelichen gerichte1757 Estor,RGel. I 949f.Faksimile (ca. 178 KB)
II
Bez. für den erzbischöflichen Vogt in Magdeburg nach seinem Amtssitz im Mühlenhof (II), als Untervogt zum Stiftsvogt Niederrichter für die dem Erzstift gehörenden Stadtteile und einige umliegende Dörfer
Sachhinweis: MagdebGBl. 36 (1901) 49ff
- zu wissen das ... herre J. ertzbischoff zu M. etc. den tuchtigen H.v.V. zu einem molnvoite seines hofes zu M. uffgenommen und gesatzt und ym das ampt der voitie mit den gerichten in der Nuwenstad und Sudenburg zu M. und andern dorffern und luthen zu der voitie gehorende befolen had1471 MagdebUB. III 78
- wy Hermannus abt des innigen godeshuses to Berghe vor Magdeburg ... [und] H.v.V., mollenfogeth unses gnedigen herrn von Magdeburg, bekennen openbar unde betugen in diesem breve1474 BergeUB. 276Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- des selbtien handels [Streit mit einem Juden] sich der monnich vor ewerer gnaden moluoite zu M. beswert erclagit1492 Güdemann,JudMagdeb. 50
- derhalven one Th.G. vor unszen g[nedigen] hern verclagit unde de sake sy forder syner gnaden mollnfoget befohlen, durch den up beyder deyl verhoringe irkant unde gebilliket syEnde 15. Jh. (Hs.) BrandenbSchSt. 81
- vnd weil bisher, dadurch, das der muͤhlen vogt zu Magdeburgk den kauffleuten oder schiffern, die ire waaren daselbst eingeschifft, auff ein schiff mehr als eine kundschafft mitgetheilet, zu allerhand gefehrlichen handelungen vnd durchschleiffen vrsach gegeben, soll der muͤhlen vogt hinfuͤhro auff ein schiff, obwol die waaren so darein geschifft, nicht einem allein zustendig, doch nicht mehr als eine besiegelte kundschafft geben, vnd in derselben klar ausdruͤcken, wie viel ein jeder, so seine guͤter darinnen hat, vor M. darein eingeschiffet habe1563 CCMarch. IV 1 Sp. 5Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin