Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mündigkeit

Mündigkeit

, f.

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das Erreichen der vollen (oder teilweisen) Geschäftsfähigkeit
vgl. Majorennität, Mundtage, Volljährigkeit
Sachhinweis: HRG.1 III 738
  • so das sie sulich kraft und macht haben sullen, glicherwicz als ab sie in czeiten seiner mundikeit geschriben ... weren
    1369 CDSiles. 27 S. 178
  • das V. vnser mitwoner glubt versprochen vor dy firczen mark dass sy den kynden vnvorrokt sullen bleyben bys of yre mundikeit 
    1424 SilleinStRB. 168
  • auch sollen die mägdlein [welche] zwölf jahr alt sein zu ihrer mündigkeit [kommen]
    1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 97
  • wol den 18 jhar olt, de hefft de jhare siner mundicheit erreket und iß siner guder alse ein mundiger mechtich
    1572 NordstrandLR.(nd.) II 8
  • die zeit der mündigkeit war 14 jahr
    1636 Panten,RQNordfriesl. 96
  • daß man sich bey determinirung der muͤndigkeit nach dem römischen recht, welches 25 jahre erfordert, richten muͤsse
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 194
  • wann aber die vormundschafft in zeiten um indult sich meldet ... und bis zu des printzen muͤndigkeit continuiret ... so muß der printz zu seiner zeit die lehen ordentlicher weiß empfangen, und wird ein vornehmer standes-ministre ... dazu erfordert
    1726 Lünig,CJFeud. I 108
  • daß nach absterben des lehnmanns ... die communion bis zu des kuͤhrerbens muͤndigkeit zu statten kommen und offen bleiben soll
    1753 AltenburgSamml. II 327
  • ist die veraͤußerung eines dem unmuͤndigen zugehoͤrigen grundstuͤcks ohne des richters dekret erfolget, so ist der besitzer auf des unmuͤndigen nach erlangter muͤndigkeit gemachten anspruch das gut wieder abzutreten gehalten
    1782 Schwarz,LausWB. III 275
  • daß uͤbrigens nicht durch die blose muͤndigkeit des pflegbefohlnen eine tutel geendigt werde, ist ... bekannt, da heut zu tage zwischen tutel und curatel kein unterschied mehr ist
    1789 Thomas,FuldPrR. II 118
  • unmuͤndige ... koͤnnen nur alsdann gestraft werden, wenn sie schon angefangen haben, willkuͤhrlich zu handeln, schon zur muͤndigkeit heranreifen (pubertatis proximi sind)
    1798 Grolman,KrimRWiss. 147
  • so lange jedoch weibspersonen noch nicht das vierzehnte, mannspersonen aber noch nicht das achtzehnte jahr erreicht haben, heißt diese muͤndigkeit nur eine unvollkommene
    1798 RepRecht II 4
  • jedoch wird es in allen diesen laͤndern, wie auch im C.'schen damit alsdenn, wenn der anerbe der muͤndigkeit schon nahe ist, so genau nicht genommen, dafern er nur sonst dem hofe vorzustehen im stande is
    1803 Gesenius,Meierrecht II 373
  • in der regel wird der mensch dann muͤndig, wann wir ihn fuͤr muͤndig erklaͤren und bleibt auch so lange wirklich unmuͤndig, als wir ihm die rechte der muͤndigkeit vorenthalten
    1808 Krug,StaatswPreuß. 198
  • nach erreichter muͤndigkeit kann das kind, wenn es sein verlangen nach einer anderen ... berufsart dem vater fruchtlos vorgetragen hat, sein gesuch vor das ordentliche gericht bringen
    1811 ÖstABGB. § 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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