Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzbediente

Münzbediente

, m., pl.

Sammelbegriff für (vereidigte) Bedienstete einer Münze (IV) 
  • welche muͤntz-bediente alle, wie sie ... ihr ambt ... fleißig, treu und ehrlich thun ... sollen; also sollen sie deshalb alle ... sich uns jederzeit mit denen darzu verfasseten eydes-notuln, insonderheit auf diese unsere muͤntz-ordnunge, verbuͤndlich machen
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1264
  • muͤntz-wardein ist ein muͤntz-bedienter, welcher die gepregete muͤntze probiret, ob sie auch nach dem vorgeschriebenen befehl der landes-obrigkeit an schrodt und korn richtig seye
    1704 Hübner,ZtgLex. 745
  • daß derselbe [justitiarius] wöchentlich einen gerichtstag in der münze halten und alle zwischen denen münz-bedienten und denen dazu gehörigen arbeitsleuten etwa entstehende differenzien untersuchen ... soll
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 666
  • wegen der ... illimitirten exemtion der muͤntz-bedienten von denen untergerichtlichen jurisdictionen
    1755 NCCPruss. I 814
  • dass die von sr. kgl. maj. verordnete münz-bediente vermöge ihrer pflicht darauf zu halten schuldig sind, dass die bei jeder münze festgesetzte geld sorten nach dem ... geordneten münz-fuss ausgeprägt werden müssen
    1757 Stern,PreußJuden III 2 S. 296
  • münzbediente, welche den gehalt der von ihnen, oder unter ihrer aufsicht, geprägten gelder verringern, ... sollen mit eben der strafe [staupenschlag und lebenswieriger festungsarbeit] belegt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 257
unter Ausschluss der Schreibform(en):