Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzfälscher

Münzfälscher

, m.

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j., der unberechtigt Münzen (I) herstellt, oder solche, die dem vorgeschriebenen Maß und Wert nicht entsprechen, anfertigt bzw. in Umlauf bringt
Sachhinweis: Luschin,AllgMünzk. 145f.
  • muntzfelscher ... nemlich, welche falsche muntz machen oder zeychen, die soͤllen ... mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden
    1507 BambHGO. Art. 136
  • straff der muntzfalscher vnnd ... deren, so one habend freiheit muntzen
    1532 CCC. Art. 111
  • die muͤntz-faͤlscher als die nemlichen, so falsche muͤntz schlagen ... werden sampt allen denen, so jhnen darzu geholffen, ... mit dem brand vnnd fewer gestrafft
    1583 SiebbLR. IV 6 § 5
  • hieher [zu den Tätern, deren Akten an die Regierung zu übersenden sind] gehoͤren auch die muͤntz-faͤlscher 
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 61 § 1
  • beschwerende umstände sind ... wenn der ausgeber mit ... den ... muͤnzfaͤlschern gesellschaft, und gefaͤhrliche einverstaͤndniß gehabt
    1769 CCTher. 63 § 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):