Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzgerechtigkeit
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Münzgerechtigkeit
, f.
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I
die Befugnis, Geld herzustellen, seinen Wert festzusetzen und es in Umlauf zu bringen
- das sein gnad ... sich der müntzgerechtigkait und zu müntzen enthalten solle1524 ZSchwabNeuburg 6 (1879) 293
- obwohl ... die, so sich der muͤntz-gerechtigkeit gebrauchen, nicht vil guͤldene muͤntzen schlagen1568 Moser,KreisAbsch. I 519Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] die muͤntz-gerechtigkeit kein mercantzey, sonder unser kayserl. regal, so die muͤntz-staͤnde auß unserm sondern vertrauen ... dem ... reich zu ... wolfahrt brauchen sollen1570 RAbsch. III 305Faksimile (ca. 110 KB)
- keinem, so muͤntz-gerechtigkeit hat, seines gefallens sondere muͤntz-staͤdt in den creysen anzurichten, zu verstatten, sondern sollen die creyß-staͤnde und muͤntz-herrn ... auf gemeine creyß-taͤg zusammen kommen ... [und sich über solche Münzorte] vergleichen1570 RAbsch. III 305Faksimile (ca. 110 KB)
- ordnen ... wir, daß ... keinem, so muͤntz-gerechtigkeit hat, seines gefallens sondere muͤntz-staͤdt in den creysen anzurichten, zu verstatten [ist]1570 RAbsch. III 305Faksimile (ca. 110 KB)
- wegen der zollfreiungen, achts erklerung und münzgerechtigkeit halben ... verpesserung begert worden1575 BrfFriedrFromm. II 894
- die manigfeltigkeit der stende, so munzgeregtigkeit haben [begünstigt Münzverschlechterung und Währungsverfall]1588 BuchWeinsberg IV 62Faksimile - in Google Books
- ob woll unsere ... vorfahren zu behuef, erhalttunge und vortsetzung ihrer munzgerechtigkeitten ... den vorkauf an ... bruchgolde und silber ... alwege gehabt1608 ActaBrandenb. III 322
- wir [müssen] ... vernehmen, daß von unterschiedlichen staͤnden ... ihre von uns ... erlangte muͤntz-gerechtigkeit, und ... muͤntz-staͤtte an andere privat-personen theils christen, theils juden verpachtet, und ... schlechte muͤntz-sorten ... gepraͤget ... werden1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1309Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- was die von dem dom-capitul praͤtendirte muͤnz-gerechtigkeit anbelanget, daß demselben erlaubt seyn moͤge, auf einer von sr. koͤnigl. majestaͤt muͤnzstetten muͤnze schlagen und praͤgen zu lassen1721 HalberstProvR. 152Faksimile - in Google Books
- die muͤntz-gerechtigkeit ... kan nicht locirt werden ... damit nicht durch die conductores die muͤntz depravirt werden1721 KlugeBeamte IV 875Faksimile - in Google Books
- soll keiner seine muͤnzgerechtigkeit oder muͤnzstatt verkaufen, verleihen, verpfaͤnden, oder verlegen lassen1759 Emminghaus,CJGerm. II 492Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es ist den muͤnzherren nicht erlaubt, ihre muͤnzgerechtigkeit zu verkaufen ... oder mit dem muͤnzmeister den gewinst zu theilen1785 Fischer,KamPolR. III 382Faksimile - in Google Books
- die muͤntzgerechtigkeit hat sich die stadt durch kauf erworben, indem der fuͤrst W. ihr im jahr 1319 seine dortige muͤntze und wechselbank fuͤr 1000 mark wendischer pfennige uͤberließ1786 Gadebusch,Staatskunde I 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in erteilung einiger privilegien sind die kaiser ... durch die reichsgesetze beschränkt worden: ... bei münz- ... gerechtigkeiten müssen die kurfürsten einwilligenum 1795 StaatsRHeilRömR. 50
- die stände ... verlieren [bei Mißbrauch] ihre münzgerechtigkeit ipso jureum 1795 StaatsRHeilRömR. 65
II
das Recht der Münzer (II)
- die muͤnz-ohmen, so zur arbeit sich auf unsrer muͤnze angeben ..., sollen das muͤnzwerk ... gelernet, ihre lehrjahre redlich ausgestanden [haben], nach muͤnz-gerechtigkeit ... zu gesellen gemacht [worden sein]1669 KurkölnBergO.(A) X 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
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