Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzmalversant

Münzmalversant

, m.

Falschmünzer, betrügerischer Geldwechsler
  • [Gebot,] alle ... muͤntz-malversanten ... welche ... auf den neben-muͤntzen als muͤntzmeistere ... verleger und verpfleger sich gebrauchen lassen, oder auch dahin einige silber oder gute reichs-sorten bishero geliefert ... auch solche hecken-muͤntz-sorten umwechseln, ... aus- und einfuͤhren, verbotene mercantie damit treiben moͤchten ... unsern ... commissarien bekandt zu machen
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1316
  • wann ... einer ... die ihm von jemand bekandte malversationes in muͤntz-sachen ... verschweigen moͤchte, derselbe sodann nicht weniger ... als ein muͤntz-malversant ... gestraffet werden soll
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1317
  • sollen unsere commissarii sich genau erkundigen, was fuͤr extraordinaire einnahmen, als zum exempel von confiscirten guͤthern, angegebene muͤnz-malversanten, und dergleichen, einkommen
    1697 HistBeitrPreuß. II 88
unter Ausschluss der Schreibform(en):