Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzordnung

Münzordnung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Gesamtheit der hoheitlichen Anordnungen zur Regelung des Münzwesens (I) 
  • nach dem wir etlichen unsern graven, auch stetten, die unser schrot korn und munczordnung gehalten, ire muncz ganghafftig zusein zugelassen
    1512 ErnestLTA. 92
  • was ir mt. genediglich tun furdern mugen, damit der münzordnung im heiligen reich iren furgang haben mug
    1532 UrkBurgundKr. I 121
  • [Silberaufkauf ist] den vskündeten mandaten vnd münzordnungen zuwider
    1546 FreiburgZftO. 29
  • das vorgemelte muͤntz-ordnung vnd valuation offentlich ... publicieret werden solle
    1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1156
  • muntzordnung im 1426 jar aufgericht
    Mitte 16. JH. Ostpreußen/ArchZ. 52 (1956) 54
  • damit ... die beschlossene, angenommene und bewilligte ... muͤntz-ordnung ... außgekuͤndt werde
    1551 RAbsch. II 617
  • nachdem ... in vermoͤg solcher muͤntz-ordnung jaͤhrlich in einem jeden crays zween probation-taͤge gehalten werden sollen
    1559 Moser,KreisAbsch. I 128
  • muͤntze, die nach laut des heiligen roͤmischen reichs muͤntzordnunge, im schrodt vnd werth viel zu geringe befunden
    1566 CCMarch. IV 1 Sp. 1175
  • daß die nieder-burgundische erbland ... sich auf unser muͤntz-ordnung vergleichen
    1566 RAbsch. III 238
  • der muͤntz- und probier-ordnung nicht ... nachgegangen ... in deme, welcher stand die muͤntzet, daß er seine muͤntz-meister und wardein dahin bringen ... sollte ... pflicht zu thun
    1566 Moser,KreisAbsch. I 408
  • dat de ... daler, de der im ... rike publicirten muntzordnung und edicten an schrot und korn nicht gemete befunden, werden hupig heringeforet
    1567/93 HambBurspr. 426
  • sulkes ... besunder wenn de munte-ordeninge eren vortgang gewunne, grottere geltspilding bringen ... worde
    1569 LünebZftU. 59
  • schrot und korn unserm muͤntz-edict und ordnung gemaͤß zu machen
    1571 Moser,StaatsR. I 304
  • soͤllen alle muͤntzherrn, so muͤntzens freiheit und gerechtigkeit haben ... keine andere sorten oder stuͤck der muͤntzen ... dann wie die in jetziger muͤntzordnung benant ... muͤntzen
    1571 HessSamml. II 659
  • dieweil ... die unpilliche ... munzsteigerung, neben andern verbotenen dingen gegen die ... munzordnung ... furgenomen, im heil. reich lenger nit zu gedulden
    1571 UrkBurgundKr. II 268
  • weil aber in ... des ... reichs muͤntzordenung ... das betriegliche, vorteilhafftige muͤntzen, brechen, granaliren, seigern, ringern, beschneiden, schwechen, weschen, abgiessen, außwiegen, vnd ... andere derogleichen muͤntzuorfelschungen ... vorboten
    1572 CCMarch. IV 1 Sp. 1178
  • [Lohn] mit guter muͤntz, so in der muͤntzordnung zugelassen ist
    1573 Span,BergurthelBO. 18
  • drey tausent gueter vnnd wollwichttiger, auch in der newen des heiligen roͤmischen reichs publicirten muͤntz-ortnung vnuerbottener thaler
    1578 Cramer,Neb. 77 S. 73
  • wie die münczordnung im reich zu erhalten und der ungebürlichen ... steigerung golts und silbers gewert und gesteuert werde
    1582 RTTraktat(Rauch) 103
  • präsentirung der münzmeister, gwardein und derselben beaidung der münzordnung gemeß
    1586 Wielandt,BadMünzG. 107
  • haben wir uns ... einer gemeinen durchgehenden muͤntz-ordnung, wie die hinfuͤhro im gantzen reich teutscher nation von maͤnniglichen gehalten werden soll, vereinigt
    1559 RAbsch. III 187
  • [der Münzmeister solle] das müntzwerk nach der müntzordnung und den darauf erfolgten kreißabscheiden ... regulieren
    1617 QFSchleswHG. XIV 376
  • das wirst nun dynen amptsvertruwten verkünden lassen. beneben aber, ob dem verbott des wächsels und unser müntz ordnung, sampt den geschwornen, by üweren eydtspflichten und peen der aempteren endtsatzung, styf halten
    1623 ArchBern 32 (1934) 25
  • [daß] wir [Graf] ... mit ... benachbarten ständen uns ... einer müntz- und taxordnung verglichen
    1623 MittSaar 9 (1909) 246
  • haben wir [Markgraf] noͤthig zu seyn befunden, folgende muͤntz-ordnung abfassen, und publiciren zu lassen
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1263
  • welche muͤntz-bediente alle, wie sie ... ihr ambt ... fleißig, treu und ehrlich thun ... sollen; also sollen sie deshalb alle ... sich uns jederzeit mit denen darzu verfasseten eydes-notuln, insonderheit auf diese unsere muͤntz-ordnunge, verbuͤndlich machen
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1264
  • soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265
  • hat ... die muͤntz ordnung ... vorgeschrieben/ daß bey dem muͤntzen auf der einen seiten der reichs adler und reichs apffel in dessen brust gesetzet/ und des kaysers namen herum geschrieben/ auf der andern seiten aber des muͤntz-herrn oder stands-wappen/ mit seiner gewoͤhnlichen umschrifft versetzet werde
    1705 KlugeBeamte I2 508
  • muͤnz-ordnungen sind verordnungen dessen, der das ius monetæ hat, wie es bey auspraͤgung der geld-sorten nach ihrem ... werth gehalten, wie hoch im preis und was fuͤr geld im handel und wandel soll genommen werden
    1751 Buder 782
  • daß [die Kreise] ... miteinander gute nachbarliche correspondenz, zu handhabung durchgehender gleichheit bey der muͤnzordnung, zu halten schuldig seyn sollen
    1773 Moser,KreisVerf. 294
  • auf alle contraventionen in muͤnzsachen sollten die ... fuͤrsten ... achtung geben, ... wider [die Delinquenten] ... nach denen ... muͤntzordnungen, die gesezte ... strafen exequiren
    1773 Moser,KreisVerf. 755
  • fuͤr das ganze reich verbindliche muͤnzordnungen koͤnnen nicht anders als auf dem reichstage errichtet werden
    1803 RepRecht XI 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):