Münzordnung, f.
Münzordnung, f.
Gesamtheit der hoheitlichen Anordnungen zur Regelung des Münzwesens (I)
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nach dem wir etlichen unsern graven, auch stetten, die unser schrot korn und munczordnung gehalten, ire muncz ganghafftig zusein zugelassen1512 ErnestLTA. 92 Faksimile
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was ir mt. genediglich tun furdern mugen, damit der münzordnung im heiligen reich iren furgang haben mug1532 UrkBurgundKr. I 121
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[Silberaufkauf ist] den vskündeten mandaten vnd münzordnungen zuwider1546 FreiburgZftO. 29 Faksimile
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das vorgemelte muͤntz-ordnung vnd valuation offentlich ... publicieret werden solle1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1156 Faksimile
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muntzordnung im 1426 jar aufgerichtMitte 16. JH. Ostpreußen/ArchZ. 52 (1956) 54
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damit ... die beschlossene, angenommene und bewilligte ... muͤntz-ordnung ... außgekuͤndt werde1551 RAbsch. II 617 Faksimile
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nachdem ... in vermoͤg solcher muͤntz-ordnung jaͤhrlich in einem jeden crays zween probation-taͤge gehalten werden sollen1559 Moser,KreisAbsch. I 128 Faksimile
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muͤntze, die nach laut des heiligen roͤmischen reichs muͤntzordnunge, im schrodt vnd werth viel zu geringe befunden1566 CCMarch. IV 1 Sp. 1175 Faksimile
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daß die nieder-burgundische erbland ... sich auf unser muͤntz-ordnung vergleichen1566 RAbsch. III 238 Faksimile
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der muͤntz- und probier-ordnung nicht ... nachgegangen ... in deme, welcher stand die muͤntzet, daß er seine muͤntz-meister und wardein dahin bringen ... sollte ... pflicht zu thun1566 Moser,KreisAbsch. I 408 Faksimile
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dat de ... daler, de der im ... rike publicirten muntzordnung und edicten an schrot und korn nicht gemete befunden, werden hupig heringeforet1567/93 HambBurspr. 426
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sulkes ... besunder wenn de munte-ordeninge eren vortgang gewunne, grottere geltspilding bringen ... worde1569 LünebZftU. 59 Faksimile
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schrot und korn unserm muͤntz-edict und ordnung gemaͤß zu machen1571 Moser,StaatsR. I 304 Faksimile
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soͤllen alle muͤntzherrn, so muͤntzens freiheit und gerechtigkeit haben ... keine andere sorten oder stuͤck der muͤntzen ... dann wie die in jetziger muͤntzordnung benant ... muͤntzen1571 HessSamml. II 659 Faksimile
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dieweil ... die unpilliche ... munzsteigerung, neben andern verbotenen dingen gegen die ... munzordnung ... furgenomen, im heil. reich lenger nit zu gedulden1571 UrkBurgundKr. II 268
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weil aber in ... des ... reichs muͤntzordenung ... das betriegliche, vorteilhafftige muͤntzen, brechen, granaliren, seigern, ringern, beschneiden, schwechen, weschen, abgiessen, außwiegen, vnd ... andere derogleichen muͤntzuorfelschungen ... vorboten1572 CCMarch. IV 1 Sp. 1178 Faksimile
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[Lohn] mit guter muͤntz, so in der muͤntzordnung zugelassen ist1573 Span,BergurthelBO. 18 Faksimile
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drey tausent gueter vnnd wollwichttiger, auch in der newen des heiligen roͤmischen reichs publicirten muͤntz-ortnung vnuerbottener thaler1578 Cramer,Neb. 77 S. 73 Faksimile
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wie die münczordnung im reich zu erhalten und der ungebürlichen ... steigerung golts und silbers gewert und gesteuert werde1582 RTTraktat(Rauch) 103 Faksimile
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präsentirung der münzmeister, gwardein und derselben beaidung der münzordnung gemeß1586 Wielandt,BadMünzG. 107
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haben wir uns ... einer gemeinen durchgehenden muͤntz-ordnung, wie die hinfuͤhro im gantzen reich teutscher nation von maͤnniglichen gehalten werden soll, vereinigt1559 RAbsch. III 187 Faksimile
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[der Münzmeister solle] das müntzwerk nach der müntzordnung und den darauf erfolgten kreißabscheiden ... regulieren1617 QFSchleswHG. XIV 376
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das wirst nun dynen amptsvertruwten verkünden lassen. beneben aber, ob dem verbott des wächsels und unser müntz ordnung, sampt den geschwornen, by üweren eydtspflichten und peen der aempteren endtsatzung, styf halten1623 ArchBern 32 (1934) 25
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[daß] wir [Graf] ... mit ... benachbarten ständen uns ... einer müntz- und taxordnung verglichen1623 MittSaar 9 (1909) 246
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haben wir [Markgraf] noͤthig zu seyn befunden, folgende muͤntz-ordnung abfassen, und publiciren zu lassen1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1263 Faksimile
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welche muͤntz-bediente alle, wie sie ... ihr ambt ... fleißig, treu und ehrlich thun ... sollen; also sollen sie deshalb alle ... sich uns jederzeit mit denen darzu verfasseten eydes-notuln, insonderheit auf diese unsere muͤntz-ordnunge, verbuͤndlich machen1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1264 Faksimile
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soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265 Faksimile
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hat ... die muͤntz ordnung ... vorgeschrieben/ daß bey dem muͤntzen auf der einen seiten der reichs adler und reichs apffel in dessen brust gesetzet/ und des kaysers namen herum geschrieben/ auf der andern seiten aber des muͤntz-herrn oder stands-wappen/ mit seiner gewoͤhnlichen umschrifft versetzet werde1705 KlugeBeamte I² 508 Faksimile
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muͤnz-ordnungen sind verordnungen dessen, der das ius monetæ hat, wie es bey auspraͤgung der geld-sorten nach ihrem ... werth gehalten, wie hoch im preis und was fuͤr geld im handel und wandel soll genommen werden1751 Buder 782 Faksimile
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daß [die Kreise] ... miteinander gute nachbarliche correspondenz, zu handhabung durchgehender gleichheit bey der muͤnzordnung, zu halten schuldig seyn sollen1773 Moser,KreisVerf. 294 Faksimile
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auf alle contraventionen in muͤnzsachen sollten die ... fuͤrsten ... achtung geben, ... wider [die Delinquenten] ... nach denen ... muͤntzordnungen, die gesezte ... strafen exequiren1773 Moser,KreisVerf. 755 Faksimile
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fuͤr das ganze reich verbindliche muͤnzordnungen koͤnnen nicht anders als auf dem reichstage errichtet werden1803 RepRecht XI 29