Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzsorte

Münzsorte

, f.

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eine bestimmte Art, Gattung von Münzen (I 1) 
  • daß bishero allein die grossen muͤntz-sorten, stuͤck fuͤr stuͤck, auffgezogen worden seyn ... aber dieses in den kleinen sorten unterlassen, dardurch falsch und eigennuͤtziger gesuch des aufwechselns darunter fuͤrgangen
    1566 RAbsch. III 236
  • wollen ... wir ... daß im heil. reich kein andere silberne muͤntz-sorten, denn die darinn bestimmte an schrot und korn probirte reichs-gantze, halbe und viertheil thaler ... gemuͤntzt ... werden sollen
    1570 RAbsch. III 306
  • zu aufmercken zu haben, ... damit kein ... verbottene guͤldene oder silberne muͤntz-sorten eingefuͤhrt [werden]
    1570 RAbsch. III 307
  • den koͤnig ... und ihrer liebden regierung ... dahin zu vermoͤgen, von angeregter steigerung ihrer muͤntz-sorten abzustehen, sondern ihr schrot und korn unserm muͤntz-edict und ordnung gemaͤß zu machen
    1571 Moser,StaatsR. I 304
  • inn abuoͤrttigung der einkaͤuffer [soll] inen ... vferlegt werden, das sy die muͤnzsorten allwegen, was sie empfanngen ... ordenlich specificieren
    1578 Reyscher,Ges. XII 386
  • die groben münzsorten 
    1612 Brandenburg/QNPrivatR. II 2 S. 50
  • [daß] der ueberrest ... in gebuͤhrend gangbarer muͤnz- vnd gellt-sorten ... entrichtet werde
    1614 Mader,ReichsrMag. II 573
  • die gute grobe muͤnzsorten, an gold und silber bey dieser stadt alhier, wider die ins reich publicirte muͤnzordnung sehr hoch steigen
    1619 Lahner,Samml. 534
  • es gipt die erfahrung ... zu erkennen, in was beschwerlichen hohen uffschlag so wohl guldine als silberine müntzsorten von tag zu tag ... gerathen
    1621 Wielandt,BadMünzG. 141
  • reichs- oder dajegen gewechselte vntuͤchtige muͤntzsorten 
    1662 HessSamml. II 610
  • denen goldschmidten, wie auch ... goldschlagern sollen ... die ausländischen münzsorten ... anderster nicht, als mit vorwissen der obrigkeit, einzuwechseln gestattet [sein]
    1667 Rummer,Pforzheim 84 Anm. 67
  • ist ein wechsel auff eine besondere muͤntz-sorte gestellet, so soll die bezahlung auch in derselben geschehen
    1671 SammlLivlLR. II 542
  • massen wir ... unsern beampten, zoͤllnern und landreitern ... befehlen, daß sothane muͤntz-sorten nicht in unsern landen eingeschoben werden moͤgen
    1677 CCMarch. IV 1 Sp. 1288
  • kreutzer ... an unverruffenen muͤntz-sorten 
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 91
  • wir [müssen] ... vernehmen, daß von unterschiedlichen staͤnden ... ihre von uns ... erlangte muͤntz-gerechtigkeit, und ... muͤntz-staͤtte an andere privat-personen theils christen, theils juden verpachtet, und ... schlechte muͤntz-sorten ... gepraͤget ... werden
    1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1309
  • in ganghaften müntzsorten ... bezahlen
    1692 ZSchles. 4 (1862) 371
  • das capital, so jemand ... vorgestreckt bekommt, muß ... regulariter in denenjenigen münzsorten, worin es empfangen, erstattet werden
    1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 263
  • daß die verrufung der verschiedenen münzsorten, welche doch die eingesessene dieser provinzien von denen benachbarten annehmen müssen, wann sie anders ihre exportanda debitiren wollen, die unterthanen sehr drücke
    1736 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 180
  • soll ... den commercirenden gaͤnzlich freygelassen werden, in was fuͤr muͤnzsorten sie mit einander handeln ... wollen
    1737 BrschwWolfenbPromt. IV 234
  • geringhaltige und des reichhs schrot und korn gar ungemaͤße muͤntz-sorten 
    1738 Moser,StaatsR. II 155
  • mandaten, derer geringhaltigen muͤnzsorten halber
    1750 AltenburgSamml. II 27
  • im münzwesen werden ... die münz-probations-tage angestellt, wo man die schlechten münzsorten heruntersetzt oder ... verwirft, damit dem verfall des handels und wandels vorgebogen werde
    1757 RechtVerfMariaTher. 426
  • die uͤbrigen, und minderen niederlaͤndischen silbernen muͤntz-sorten haben hier landes keinen cours
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 141
  • die magdeburger banco ... verleihet in keine andere münzsorten als in courent
    1771 Stern,PreußJuden III 2 S. 804
  • wird ... eine 6 woͤchige frist ... hiemit frey gegeben, nach derselben ... weiteres annehmen und ausgeben solcher muͤnzsorten verbothen [wird]
    1783 LVerordnLippe III 74
  • ist bey einer geldsumme die münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften falle die an dem orte, wo die zahlung geschehen soll, gangbare münzsorte verstanden
    1794 PreußALR. I 5 § 257
  • die münzsorte, worin die zahlung zu leisten ist, kann nach bancopfunden und andern bekannten rechnungsmünzen, oder in klingendem gelde, bestimmt werden
    1794 PreußALR. II 8 § 759
  • der regel nach sollte der muͤnzfuß in der bestallung genau angegeben werden, da sonst die beamten bey verschlechterten muͤnzsorten ... leicht zu kurz kommen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 238
  • das bancogeld besteht in denjenigen muͤnzsorten, welche bey der bank angenommen werden
    1799 RepRecht III 20
  • wenn ein darleiher sich die zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, muͤnz-sorte bedungen hat; so muß die zahlung in eben dieser muͤnz-sorte geleistet werden
    1811 ÖstABGB. § 987
  • die beamten [bei den koͤnigl. hauptkassen] haben [bei Geldlieferungen] ... die gattung der muͤnzsorten zu untersuchen
    1811 Reyscher,Ges. XVIII 331 Anm. 146
unter Ausschluss der Schreibform(en):