Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzübel
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Münzübel
, n.
das Münzwesen betreffender Mißstand
- daß ... das muͤntz-uͤbel ... nicht ab- sondern zu- und uͤberhand genommen1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1315Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- eine durchgehende gleichheit im muͤntz-wesen einzufuͤhren ... mithin dem so tief eingewurtzelten muͤntz-ubel dermahleinst abzuhelfen1694 Moser,StaatsR. 31 S. 397Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] alle andere in denen münzpatenten verschribene landesverderbliche münzübel so viel möglich praecavirt ... werden mögen1717 Fellner-Kretschmayr III 295Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"