Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Münzvalor

Münzvalor

, m.

Grdw. von lat. valor 
der jeweils geltende Wert von Münzgeld
  • was bei wehrender dreijähriger münz-confusion gemachte ... unbezahlte schulden betrifft, weil man sich ... mit denselben nach dem bisherigen münzvalor gerichtet ... soll man sich ... in bezahlung derselben ... [nach dem erhöhten Wert] richten
    1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 71
  • daß ... der debitor ... die zahlung dem münzvalor nach, wie er tempore solutionis sein würde, dem creditore ... zu leisten schuldig sein solle
    1625 Schlesien/QNPrivatR. II 2 S. 77
  • eine gute rechnungseinrichtung ... erfordert, daß saͤmmtliche einnahme und ausgabe ... nach einem und demselben muͤnz-valor in die rechnungsbuͤcher eingetragen werde
    1796 AltenburgSamml. III 341