Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutgroschen
Artikel davor:
Mutbrunst
(Mutbuch)
(Mute)
Muteinung
muten
Muter
Mutgeld
Mutgericht
Mutgerichtsverbannung
Mutgeselle
Mutgroschen
, m.
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I
Gebühr, die bei der Mutung (III) zu erlegen ist
- i gr. Z.E. zum ersten muthgroschen. i gr. Z.E. zum andern mut groschen1591 RonneburgHdw. 259
- wann einer dieses handwergs ein meister werden will, der soll zur vohr sich bey dem handwerge ... ahngeben undt soll ein jahr muthen, und alle quartal einen ohrt eines reichsthaler zum muthgroschen erlegen1660 Sax,HausindThür. III 141
- muthen, heisset es bey den handwerkern um das meister-recht anhalten. dahero kommt der mutgroschen, welcher von dem gesellen, der darum anhaͤlt, zu erlegen ist1762 Wiesand 766Faksimile - in Google Books
II
wie Mutgeld (II)
- [bei dem Gesuch um Mutung] soll der berckmeister dieselben muetzettel sampt dem muetgroschen annemen vnnd dieselben neuen muettenden gewercken allsspaldt ein anschlagzettel gebenn1559 Zivier,SchlesBgw. 63Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- für solche empfängnis des lehns muß der muther geben einen guten groschen, das wird dann genannt der muthgroschen1594 ZBergr. 12 (1871) 54
- daß ... ein jeder ... alle quartal einen muth-groschen erlege, damit man wisse, ob er solchen ort noch anzubauen gesonnen seySeckendorff,Fürstenstaat (1737) 389