Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarschaft
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Nachbarsammlung
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Nachbarschaft
, f., selten n. (vgl. Beleg 1623 in I)
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I
der Personenverband von Nachbarn (I auch II) zum Zweck der Nutzung und Pflege der gemeinsamen Güter (Allmende, Brunnen usw.) und der gegenseitigen Hilfe, ausgestattet mit niederen hoheitlichen Funktionen; auch die gesamte Einwohnerschaft eines Ortes oder einer Region; in der Nachbarschaft sitzen Mitglied einer Nachbarschaft sein; sich in eine Nachbarschaft eingrüßen Mitglied einer Nachbarschaft werden
Sachhinweis: W. Rösener, Agrarwirtschaft ... im MA. (München 1992) 28ff.
- dat ich R. vurgenant zer beden des kerstovels in nâeberschaf vurschreven kenne wôir sîn ind gerne gedâin hâin1411 Aachen/LSchrP. 198Faksimile (ca. 294 KB)
- wir die nachpaurschaft reich vnd arm gemainklich des dorfs zu V.1456 MBoica XVIII 487Faksimile - in Google Books
- ob icht leut kæmen dasselb unser lantgericht zu beschedigen, wer das gewar wurde, der soll das zu geschrai bringen, damit solcher beschediger als sich geburt gestrafft wurde, darzue die nachperschaft schuldig ist zu helfen1478 Steiermark/ÖW. VI 30Faksimile (ca. 47 KB)
- wann dann an der zeit ist, als umb st. Lorenzen tag, so gehet die nachperschaft zu dem richter zu I. und werden yberain, auf welchen tag man den perg thailen solle2. Hälfte 15. Jh. SchlernSchr. 52 S. 50
- wie dann solch wendl gros und klain zum tail in dem eehaften taiding durch die umbsessen und nachperschaft erkennt werden1527 NÖsterr./ÖW. VII 89Faksimile (ca. 38 KB)
- so ein mensch vorstirbt, soll die leiche ... mit nachvolgung der nachtbarschaft ... ehrlich begraben werden1529 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 529Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- alle und iede nachparschaft so hofstedt, ganze und halbe lehen oder eden besitzunt, was [sie] fuer ligunt grunt habent ... [soll] kainer kain grunt daraus weder versetzen noch verkaufen1540 NÖsterr./ÖW. VIII 964Faksimile (ca. 52 KB)
- wenn die nachparschaft weg oder anders, so eine ganze gemain oder nachparschaft betrifft zu machen haben und ainer oder mehr ungehorsam aussen bleiben, alsdann die ... der herschaft zur straf zwelf pfening verfallen sein1554 Bayern/GrW. III 643Faksimile (ca. 278 KB)
- so soll auch kein nachbahr die macht haben sein land daß hauß oder sonsten etwaß vom lande einem frembden vermiten oder verarrendiren, auch keinen bei sich einzunehmen, ohne der nachbahrschaft wißen und willen1562 Posen/ArchKulturg. 6 (1908) 176
- ist sach, das ein strafwürdiger soll gepfandt werden, und die nachbarschaft mit dem hunnen kommet und der strafwürdiger der pfandschaft widerstehet, soll er unserem gnädigsten herren wegen der gewalt verfallen sein1581/1710 NrhAnn. 75 (1903) 73
- das ain ersame gmain und nachperschaft auf der gassen am rechten fasnacht, das ist am erchtag, zusamen komen sollen, alda ain dorfmaister ... bestät wierdet1589 Tirol/ÖW. V 68Faksimile (ca. 47 KB)
- es soll ain jede nachperschaft wie es von altershero breuchig gewesen alle weeg und steeg ... zu machen bei straff verbunden seinum 1600 Kärnten/ÖW. VI 487Faksimile (ca. 50 KB)
- ist es auch in jeder nachbarschaft das alte herkommen und gebrauch, daß man ... zween mann aus der nachbarschaft alle jahr ... zu bornmeister machet1607 Rüdesheim/ArchKulturg. 6 (1908) 188
- ock schall unde mag dar nemandt tho huß bliven, wenn de nabers de dingwall oder stock in dat naberschop umbschicken, und de jenige, so dar nicht strax na folget, de schall 4 schilling tho bröke geben1623 Nerong,Willk. 19
- wenn sich einer eingrüßet in die ehrliche nachbahrschaft, sollen die nachbahrschafften achtung geben, damit ehrliche ... persohnen in die nachbahrschafften genommen werden1652 SiebbMunC. 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- aufnehmung einer neuen nachbarschaft1732 ZRhWestfVk. 5 (1908) 165
- A. hat kein rechtes dorf, sondern nur etliche nachbarschaften, deren jede aus 10 bis 20 häusern besteht; zu diesen nachbarschaften werden auch etliche höfe gezählt1742 SchweizId. IV 1521Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- vier dörfgen ... die zusammen eine n[achbarschaft] ausmachen1780 SchweizId. IV 1522Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- kein nachbarvater, der einmal von der nachbarschaft erwählet worden, kann dieses amt abstoßen, bis ers nicht 2 jahre getragen, weil jeder ... dieses amt nach und nach tragen solloJ. SiebbMunC. 175Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Mitgliedschaft in einer Nachbarschaft (I) mit den daraus erwachsenden Rechten
- welch gut nachbar das jar über nicht lust hat in die nachbarschaft [Bed. IV] zu gehen, sol den erligen nachbaren im jar eine nachbarschaft geben oder am aschermitwoch sich auff dass wenigst mit einem gulden erzeigen bey verlörnis der nachbarschaft [Bed. II]1637 ArchSiebb.2 20 (1885) 138
- wann eyn nachbar zwey häuszer im dorff hätte und nur das eyne bewonete, so sol er in das andere hausz eyn paar ehevolks seczen und denselben solches hauszes nachbarschafft und gerechtigkeit ubergeben1674 KunitzStat. 139
- alle hauszgenoszen und halbhäuszler welche die nachbarschaft zu gebrauchen nicht macht haben1674 KunitzStat. 142
- Th. hat die nachbahrschaft heute ... gewonnen1819 MartinsbuchEickel 80
III
wie Nachbarschaftbeschwernis
- der wirth M. hatt die nachbarschaft mit 18 stbr richtig abgeführet1819 MartinsbuchEickel 80
IV
wie Nachbarsammlung
- welicher aber nach deme ime zu der gemeinen nachperschafft gesagt ist, ... nit erscheint, der ist dem richter nach rat der vierer ain straff verfallen1587 Wilhelm,NBayrRpfl. 76
- word de naberschaft ... up middag wieder angefangen und gehalten bis den friedag avend16./17. Jh. (Hs. 1763/89) BrandisJüngDiarium 501
- welch gut nachbar das jar über nicht lust hat in die nachbarschaft [Bed. IV] zu gehen, sol den erligen nachbaren im jar eine nachbarschaft geben oder am aschermitwoch sich auff dass wenigst mit einem gulden erzeigen bey verlörnis der nachbarschaft [Bed. II]1637 ArchSiebb.2 20 (1885) 138
- soll jährlich vor der fastnacht eine nachbarschaft oder sittag gehalten werdenoJ. SiebbMunC. 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
V
Gelage einer Nachbarschaft (I)
- welch gut nachbar das jar über nicht lust hat in die nachbarschaft [Bed. IV] zu gehen, sol den erligen nachbaren im jar eine nachbarschaft geben oder am aschermitwoch sich auff dass wenigst mit einem gulden erzeigen bey verlörnis der nachbarschaft [Bed. II]1637 ArchSiebb.2 20 (1885) 138
VI
Kasse einer Nachbarschaft (I)
- welch bürger oder einwohner in einer andern nachbahrschafft ein hauß hatt, sol für die nachbahrschaffts-beschwerniß jährlich in die nachbahrschafft erlegen ufl 11652 SiebbMunC. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird ein nachbar oder nachbarin die leiche muthwillig versäumen, soll in die nachbarschaft zahlen denar 6oJ. SiebbMunC. 172Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
VII
Verhältnis unter Nachbarn (I u. II)
- de van L. scholen ... na erem besten vermoge mit uns unde unsen undersaten fruntschopp unde gude naberschop holden1469 LübUB. XI 539
- spilen karten tantzen vnd ander sachen, darauß sich auffrür vnd mercklicher wider will, der pöse nachpaurschafft vnd vnainigkeit gepyrt, zu menigem mal begibt1506 TirolHGO. 145Faksimile - in Google Books
- auß freundlicher nachbauerschaft ... doch auß keiner gerechtigkeit1518 Amorbach 1081Faksimile (ca. 242 KB)
- ihr wollet angeregte zwen soldaten allhero zu dem regemente ausz nachbarschafft volgen lassen1622 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 774Faksimile (ca. 168 KB)
VIII
Verwandtschaftsgrad
- wan ein persohn ohne leibserben sturbe und aber bruders- oder schwesterkinder, beinebens auch vaters- oder mutterbruders- oder schwesterkinder hinterliesse, soll in solchem fahl sich je die erbschaft der nachparschaft conformiren und zu des ohne leibserben verstorbnen verlassenschaft, wan keine geschwüsterte vorhanden, brüder- und schwesterkinder die rechte und einige erben sein, und die in gleichem, aber zurückgehendem grad der erbschaft kein teil haben sollen1675 SchweizId. IV 1520Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
IX
die unmittelbare Nähe eines Ortes zu einem anderen
- die amtsbuͤcher ... muͤssen enthalten ... die einwohner nach der nachbarschaft ihrer wohnungen nebst ihren besitzungen, deren werth und beschwerungen1798 RepRecht II 31Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die Servitut muß den Nutzen eines Grundstücks berücksichtigen] zur erlangung dieses nutzens wird daher die nachbarschaft beyder grundstuͤcke erfordert, die aber nicht sowohl nach der angrenzung als nach der bequemlichkeit bey ausuͤbung der dienstbarkeit beurtheilt werden muß1801 RepRecht VI 148Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)