Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarskind

Nachbarskind

, n.

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Abkömmling eines Nachbarn (I) 
  • da sichs ... zutragen wirde, dasz nachbars kinder aus dem dorffe ziehen und hernachmals ... wiederumb hereinziehen und nachbarn werden, die sollen der gemeinde czwene gulden zu geben schuldig seyn
    1674 KunitzStat. 140
  • eyn jeder hauszgenosz, es sey eyn nachbars kind oder nicht, sol weder desz brauens noch anderer nachbarlicher gerechtigkeit ... zu genieszen befugt seyn
    1674 KunitzStat. 141
  • kaufen sich aber die ... nachbarskinder nicht in der gemeinde an, sondern bleiben sie nur als beisassen im dorfe sitzen: so sind sie zum gewoͤhnlichen beisitzgelde, gleich einem fremden, verbunden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 218
  • so wenn aber ein nachbahrs kind und ein frembter sich nachbar machen wollen so solten sie nicht eher als nachbahr angenohmen werden sie zahlten dann zwanzig rsthlr. fürs nachbahrsgelt
    1802 NrhAnn. 75 (1903) 92
  • den gertnern aber so nicht nachbars kinder sein, soll solches [Fischen] abenmeßig gentzlich verboten sein
    oJ. Beck,DanzigerNehrung 72