Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachdienen
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, v.
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eine Leistung nach einem bestimmten Zeitpunkt oder nochmals erbringen
vgl.
nachfrönen
- [will j. das Zunftrecht erwerben und verdirbt das Meisterstück,] so scholde men ene vpdryven, so schal he noch een jar na denenum 1370 Wehrmann,Zftr. 422Faksimile - in Google Books
- welliche ... unser aignen lüten also uß demselben ampt hinuß ... zuchend, habend die dhain gelegen ... guot ... in sömlichen unsern landen, die söllend innen nachdienen1440 SGallenOffn. II 271Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ward geraͧten, das die prebenden den stifftherren also soͤllen nachdienen: ... wann einer stirbt, das im ii prebenden ... soͤllen werden1508 BernStR. VI 1 S. 297Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Wälder sind für die Nutzung zeitweise geschlossen] und dienen die obbestimpte berg jahr und tag nach1577 Pfalz/GrW. VI 416Faksimile (ca. 335 KB)
- doch muß den unterthanen [die gemeinarbeit geleistet haben] durch dieses nachdienen [der herrschaftlichen dienste] die nothwendige bestellung ihrer eignen wirthschaft nicht unmöglich gemacht werden1794 PreußALR. II 7 § 434
- SchweizId. XIII 183f.
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