Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachdienen

nachdienen

, v.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
eine Leistung nach einem bestimmten Zeitpunkt oder nochmals erbringen
  • [will j. das Zunftrecht erwerben und verdirbt das Meisterstück,] so scholde men ene vpdryven, so schal he noch een jar na denen 
    um 1370 Wehrmann,Zftr. 422
  • welliche ... unser aignen lüten also uß demselben ampt hinuß ... zuchend, habend die dhain gelegen ... guot ... in sömlichen unsern landen, die söllend innen nachdienen 
    1440 SGallenOffn. II 271
  • ward geraͧten, das die prebenden den stifftherren also soͤllen nachdienen: ... wann einer stirbt, das im ii prebenden ... soͤllen werden
    1508 BernStR. VI 1 S. 297
  • [Wälder sind für die Nutzung zeitweise geschlossen] und dienen die obbestimpte berg jahr und tag nach 
    1577 Pfalz/GrW. VI 416
  • doch muß den unterthanen [die gemeinarbeit geleistet haben] durch dieses nachdienen [der herrschaftlichen dienste] die nothwendige bestellung ihrer eignen wirthschaft nicht unmöglich gemacht werden
    1794 PreußALR. II 7 § 434
  • SchweizId. XIII 183f.
unter Ausschluss der Schreibform(en):