Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachdienst

Nachdienst

, m.

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I was nach Beendigung einer Leistungsverpflichtung (zB. durch den Tod des Berechtigten, Wegzug) befristet (zB. an die Erben, die Grundherrschaft) weitergeleistet wird
  • do einer aus gedachtem ampt eins oder mehr kinder seiner gelegenheit nach hinder berürten junckhern einen verheirathen und bestatten hat wollen, das inen dasselbig ... on einichen abkauff vnd nachdienst frey zugelassen worden
    1574 HunolsteinUB. III 131
  • supplication [einer Pfarrwitwe:] wylen eß ein martinipfruend und der herr pfarrer sel. dissen gegenwirtigen jahrgang selbs verdienet, daß deßwegen ihro ... derselbe vollkommen gehören und dann von dem khünfftigen jahrgang oder der pfruendcompetenz noch ein wintertheill oder sovil alß ein fronfasten gevolgen und werden, hingegen aber sy innzwüschent die pfarr in ihrem costen ohne clag versechen lassen und dessentwegen der khünfftige herr pfarrer kein n[achdienst] zue fordern haben solle
    1674 SchweizId. XIII 794
  • auf in währender verwaltungszeit [von 15 Jahren] erfolgtes absterben eines herren obervogts denen hinterlaßenden erben der nachdienst für die völlige zeit ... gestattet wird
    1753 ZürichOffn. I 258
II Frondienst, der nachgeholt werden muß
  • daß die unterthanen, wenn sie zu verrichtung der kgl. fuhren von ihnen selbst nur 14 tage ... abwesend gewesen, sich nicht entbrechen können, der herrschaft die nachdienste zu thun
    1753 ActaBoruss.BehO. XI 1 S. 255
III eine (Arbeits-)Leistung, die nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses für eine befristete Zeit weitergeleistet werden muß
  • die kammerrichtersstelle hoͤrt auf entweder 1) durch den tod oder 2) durch resignation, welche an das collegium geschehen, und von diesem dem kaiser angezeigt werden muß und wobey er von dem sonst gewoͤhnlichen nachdienst frey ist
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 63
  • der schuldige nachdienst nach der resignation [der praͤsidenten und assessoren] von 1/2 jahr ist jedoch unter diesen 6 jahren [Mindestdienstzeit] mitbegriffen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 156