Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachdruck

Nachdruck

, m.

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I der (meist in einem Druckprivileg dem Verleger vorbehaltene) Wiederabdruck von Büchern
  • zu befahren, dass in nachdrucken derselben [Lutherbibel] nicht solcher fleiss ... mögte fürgewandt werden
    1541 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 548
  • ob wir nun wohl den auswaͤrtigen nachdruck dergleichen [inländisch verlegter Bücher] nicht verbieten koͤnnen [ist] ... aber solche in unsern landen zu distrahiren verboten worden
    1620 CAug. I 409
  • da deren [der buͤcherprivilegien] absicht eigentlich gegen den nachdruck der buͤcher gerichtet ist; so koͤmmt hier alles zuerst auf die frage an: ob und wie weit es an sich erlaubt sey, buͤcher, wenn sie nicht mit besonderen privilegien versehen sind, nachzudrucken
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 242
  • insonderheit wollen wir [Franz II.] ... das obgedachte reichsgutachten auch daruͤber erstatten lassen, wie fern dieser handlungszweig [buchhandel] durch die voͤllige unterdruͤckung des nachdruckes ... von dem itzigen verfalle zu retten sey
    1792 Wahlkapitulation/Emminghaus,CJGerm. II 522
  • in so fern auswärtige staaten den nachdruck zum schaden hiesiger verleger gestatten, soll letzteren gegen die verleger in jenen staaten ein gleiches erlaubt werden
    1794 PreußALR. I 11 § 1033
  • viele indessen behaupten, der nachdruck koͤnne, der natuͤrlichen freyheit zu folge, nicht als ... rechtswidrig betrachtet werden
    1799 RepRecht IV 336
  • mit den monopolien darf man druckprivilegien desshalb nicht verwechseln, weil schon nach dem vernunftrechte der nachdruk unerlaubt ist, als eine kränkung des rechts, durch geistesproducte ... etwas zu erwerben
    1804 Gönner,StaatsR. 629
  • alle mitglieder des bundes machen sich verbindlich, jedem ihrer unterthanen folgende rechte, als solche, deren jeder teutsche geniessen muß, unverbruͤchlich einzuraͤumen: ... die sicherheit des eigenthums gegen jede beeintraͤchtigung, und mithin auch gegen den nachdruck 
    1815 AktWienKongr. II 46
  • allerdings waltet uͤber die frage: ob der nachdruck rechtmaͤsig sey ...? eine große verschiedenheit der meinungen ob
    1818 ProtBundesversamml. VI 59
  • vereinigen sich die souverainen fürsten und freien städte Deutschlands vorerst über den grundsatz, daß bei anwendung der gesetzlichen vorschriften ... wider den nachdruck, in zukunft der unterschied zwischen den eigenen unterthanen eines bundesstaates und jenen der übrigen im deutschen bund vereinigten staaten ... aufgehoben werden soll
    1832 Klüber,QSÖffRecht II 72
II das nachgedruckte Werk
  • gebieten wir ... allen buchtruckern ... das sy die ... lanndsordnung ... nachzetrucken, noch denselben nachtruckh ... failzehaben gestatten
    TirolLO. 1532 Privileg
  • wir ... geben unserem gymnasio hierdurch vollkommenen gewalt, daß es dergleichen freventliche nachdruͤke ... seiner selbst verlegten kirchen- und schul-buͤcher durch beihuͤlfe eines jeden orts obrigkeit ... wegnehmen ... moͤge
    1760 SammlBadDurlach I 205
  • jeder inlaͤndische privatschriftsteller ... genießt die freiheit ... gegen allen inlaͤndischen verkauf eines auswaͤrts gefertigten nachdrucks ... diese freiheit dauert noch bis ein jahr nach seinem tode
    1806 SammlBadStBl. II 362
III beim Keltern der Most der letzten Pressung
  • 1535 uö. SchwäbWB. IV 1876f.
  • [Zehntpflicht:] vom vorschutz mittel vnd nachdruck vnd keineß wegß der bodensatz vnd trüebleten
    Mitte 17. Jh. ArgauLsch. I 697
IV zu verstärkendem nach 
mit Nachdruck ernstlich, insb. in Verstärkungsformel in Gesetzestexten
  • se. königl. majestaet ... wollen, daß ... auch sonst männiglich darüber mit allem nachdruck gehalten werde
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 200
  • soll ... mit nachdruck darüber gehalten werden, daß die zigeuner ... in die nächsten festungen geliefert ... werden
    1748 Krüger,PreußManufakt. 606
  • wird denen ... beamten mit allem erforderlichen ernst und nachdruck hiermit anbefohlen
    1773 Schaab,GJudMainz 403
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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