Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachdrucker
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, m.
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wer Bücher nachdruckt (I)
- wirdt sich erfinden, das den nachdruckern, nicht so viel an vleis vnd der correctur, als an gewin vnd nutzen gelegen1564 ArchGDBuchh. 13 (1890) 104
- wollen wir, daß 1. allen und jeden in- und ausländischen buchhändlern, in ansehung ihrer in unsern gesammten landen gedruckten bücher aller art, gegen die nachdrucker, so ihre waare in unsere lande einbringen, und damit ihr gewerbe stören, auf imploration der ordentlichen obrigkeit des orts, wo solches geschiehet, schleunige justiz administriret, der verkauf des nachdrucks sofort untersaget, und die nachdrucker zum ersatz des ihnen zugefügten schadens durch die bereitesten zwangsmittel angehalten werden sollen1773 CSax. I 1013Faksimile - in Google Books
- da Ulpian in l. 29. d. de contr. emt. ausdruͤcklich der condictioni furtiuae platz gibt, und also eben die klage gewiß auch wider den nachdrucker, der mit dem nicht mitverkauften verlagsrechte zum nachtheile des verlegers gewinn machen will, gestattet haben wuͤrde1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 264 Anm.Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- uebrigens sollen ... unbefugte nachdrucker nach näherer bestimmung des criminalrechts ernstlich bestraft werden1794 PreußALR. I 11 § 1036
- der unrechtmäßige verleger, d.i. der nachdrucker1797 Kant,Rechtslehre 94
- nun ist der nachdrucker ein solcher, der das geschaͤft des autors in dessen namen, und dennoch wider den willen desselben treibt; also ist er auch gehalten, diesem ... allen nuzzen, der ihm daraus erwachsen moͤgte, abzutreten1799 RepRecht IV 326Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von den buͤcherdieben, nachdrucker genannt1802 v.Berg,PolR. II 363Faksimile - in Google Books
- druckprivilegien sind also nur ein privilegium für schriftsteller und verleger zur sicherung ihres eigenthums gegen diebe (nachdrucker)1804 Gönner,StaatsR. 630Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der nachdrucker ist uͤberdieß dem verleger einen schadensersatz, welcher dem verkaufspreis von 500 exemplaren der nachgedruckten schrift gleichkommt, zu leisten schuldig1819 ProtBundesversamml. VII 78
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