Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachengeld
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Nachengeld
, n.
"von allen Fahrzeugen, die nicht unmittelbar am Zoll landen, sodaß die Beamten ihnen nach oder entgegenfahren müssen, wird das 'Nachengeld' erhoben" Fliedner,KurpfRheinzölle 179 Anm. 2
- von dergleichen grossen schiff zu nachengeld 2 rtlr.1695 Fliedner,KurpfRheinzölle 179
- alle schiffer ... welche freiguͤter geladen ... haben, muͤssen ... wenn sie nicht anlanden wollen, die churfuͤrstl. zollbeamten so zeitig davon benachrichtigen, daß diese mit ihrem zollnachen sich auf die schiffe begeben und die noethige untersuchung anstellen koͤnnen, wofuͤr die vorbeifahrenden schiffer wie herkoͤmmlich das nachengeld entrichten muͤssen1791? Scotti,Kurköln I 2 S. 1185
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