Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfahre
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, m.
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der Nachfolger (I) in einer Rechtsstellung, auch der zweite Ehemann (1508)
- ich sag auch datzselb chloster ... und alle ir nachvaren ledich aller der ansprach1312 MBoica VI 411Faksimile - in Google Books
- dez [Altarvermögen] haben sine [e. Priesters] erbin gegebin sime nachfar, waz brieffe sie ubir gulde und czinse hettin1399 Erler,Ingelh. I 110
- dovon sal unser nochfare vor 20 m. czinses noch beczalen 400 m.15. Jh. DOrdGrÄmterb. 927
- 1508 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 773
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- [Übschr.:] welche nachfaren das lehen zůgeben schuldig1530 LibriFeud.(Weidm./HAB) 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- brief umb käuf sollen jedem nachfahren zur nachricht überantwortet werden1602 SchweizId. I 888Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- gebuͤhrt vns vnd vnsern nachfahren am reich, ... einen hoffrichter ... zu setzen1610 Wehner,HofgRottw. 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [haben] ime und synen nachfahren ... volkomnen gwalt ... gegeben1624 BernStR. VI 1 S. 465Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von dem stroh soll der nachfahr [Amtmann] dem vorfahr zu bezahlen haben ... von einer guten, währschaften burden ... sechs creützer1745 InterlakenR. 598Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ich ... vermane alle myne kinder und nachfarn das sy solich myn stifftung macht lassen ... wollenoJ. (Übs. e. Urk. v. 1218) EberbachUB. I 204
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