Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachfahren
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Nachfahre
nachfahren
, v.I eine Person, ein Recht verfolgen; jm. nachfahren jn. vor dem zuständigen Gericht verklagen; das Lehen fährt dem Eigen nach es unterliegt derselben Gerichtszuständigkeit
II wie nachfolgen (I 2)
III im Ggs. zu vorfahren: das eigene Vieh nach dem Vieh eines Vorberechtigten weiden lassen
IV nach etwas handeln
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Nachfahrende
Nachfahrer
Nachfahrt
Nachfall
nachfallen
(Nachfehde)
(Nachfestung)
nachfluchen
1Nachfolge