Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachfahren

I eine Person, ein Recht verfolgen; jm. nachfahren jn. vor dem zuständigen Gericht verklagen; das Lehen fährt dem Eigen nach es unterliegt derselben Gerichtszuständigkeit
III im Ggs. zu vorfahren: das eigene Vieh nach dem Vieh eines Vorberechtigten weiden lassen
IV nach etwas handeln
V "einem mit etwas nachfahren, damit seiner Pflicht gegen ihn nachkommen" ÖW. I 400