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II die unmittelbare Verfolgung eines Straftäters durch den Geschädigten als Fall des Retorsionsrechts
III Zeitraum der unmittelbaren Verfolgung
IV das Recht der Herrschaft zur 1Nachfolge (I) 
V das Recht, Leibeigene auf fremdes Territorium zu verfolgen
VI im Jagdrecht das Recht auf die Verfolgung des angeschossenen Wilds in ein fremdes Revier
VII was dem Urteil nachfolgt, Vollstreckung, Pfändung, Appellation usw
VIII Befolgung einer (gerichtlichen) Weisung
IX in Nachfolge ziehen, zu Nachfolge dienen als Präzedenzfall dienen
X Nachzahlung der Besoldung nach Ausscheiden
XI Eintritt in die Rechtsstellung eines Vorgängers, insb. eines Erblassers
wie Nachfolger (I) 
I jm. oder einer Sache mit dem Aufgebot und/oder als Geschädigter folgen, um einen Rechtsanspruch (Strafverfolgung, Eigentum usw.) zu wahren
  • 1 einem (auf frischer Tat ertappten) Straftäter bzw. der von ihm geraubten Sache nacheilen (I) 
  • 2 dem abziehenden Untertan in den neuen Rechtsbereich (Stadt) folgen; die verneinende Antwort auf die Frage nach einem nachfolgenden Herrn oder Vogt ist oft Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts
  • 3 ein der Person anhängender (Rechts-)Streit (nachfolgender Krieg, Hader usw.) kann die Aufnahme als Stadtbürger erschweren
  • 4 jm. in einen geschützten Raum folgen; dies ist auch bei der Rechtsverfolgung nur unter besonderen Umständen zulässig
  • 5 einem Tier oder einer Sache folgen, um sein Recht zu wahren oder seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen
II etwas rechtlich verfolgen, insb. den Beklagten vor seinem zuständigen Gericht verklagen, einem Anspruch gemäß der Rechtsordnung nachgehen
III im Erbgang übergehen auf jn., als Erbe erwerben, vererben
IV rechtlich jm. oder etwas zugeordnet sein oder werden
V zeitlich und rechtlich aufeinanderfolgen; nachfolgende Ehe als Übs. von matrimonium subsequens 
VI jn. drängen
VII einer Verpflichtung Folge leisten
VIII jm. folgen, um eine Rechtspflicht zu erfüllen
IX mit etwas nachfolgen ergänzen, nachschießen 
Gebühr für die Amtsausübung außerhalb der gewöhnlichen Stätte
I wer jm. in eine Rechtsstellung nachfolgt (II) 
II Mittäter einer Straftat
III wer einem Straftäter nachfolgt (I 1) 
IV Eideshelfer
V wer jn. begleitet (zB. beim Begräbnis)
das Recht, eine 1Nachfolge (XI) anzutreten
Herr, der jm. nachfolgen (I 2) könnte