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I jm. oder einer Sache mit dem Aufgebot und/oder als Geschädigter folgen, um einen Rechtsanspruch (Strafverfolgung, Eigentum usw.) zu wahren
  • 1 einem (auf frischer Tat ertappten) Straftäter bzw. der von ihm geraubten Sache nacheilen (I) 
  • 2 dem abziehenden Untertan in den neuen Rechtsbereich (Stadt) folgen; die verneinende Antwort auf die Frage nach einem nachfolgenden Herrn oder Vogt ist oft Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts
  • 3 ein der Person anhängender (Rechts-)Streit (nachfolgender Krieg, Hader usw.) kann die Aufnahme als Stadtbürger erschweren
  • 4 jm. in einen geschützten Raum folgen; dies ist auch bei der Rechtsverfolgung nur unter besonderen Umständen zulässig
  • 5 einem Tier oder einer Sache folgen, um sein Recht zu wahren oder seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen
II etwas rechtlich verfolgen, insb. den Beklagten vor seinem zuständigen Gericht verklagen, einem Anspruch gemäß der Rechtsordnung nachgehen
III im Erbgang übergehen auf jn., als Erbe erwerben, vererben
IV rechtlich jm. oder etwas zugeordnet sein oder werden
V zeitlich und rechtlich aufeinanderfolgen; nachfolgende Ehe als Übs. von matrimonium subsequens 
VI jn. drängen
VII einer Verpflichtung Folge leisten
VIII jm. folgen, um eine Rechtspflicht zu erfüllen
IX mit etwas nachfolgen ergänzen, nachschießen 
Gebühr für die Amtsausübung außerhalb der gewöhnlichen Stätte