Nachfolgerecht, n.
Nachfolgerecht, n.
das Recht, eine ¹Nachfolge (XI) anzutreten
-
bey theilungen des lehens ... bleibt ... den abgetheilten ... lehenfolgern in obiger ordnung ihr nachfolgerecht vorbehalten16. Jh. NÖLehntraktat/Heinke,NÖLehenR. I 239 Faksimile
-
G.D.v.W. selig, den letzten inhaber des nachfolgerechts1629 HohenzollJh. 19 (1959) 27 [urk.?]
-
das weiland seiner kaiserlichen königlichen katholischen majestät ältester durchlauchtigster erbtochter gebührende nachfolgsrecht in die väterliche erbschaft1757 RechtVerfMariaTher. 646
-
[akad. Preisfrage:] worinn hat die formula successionis, oder das nachfolgerecht unsrer alten baierischen herzoge ... bestanden?1766 SchrrBayrLG. 59 S. 201
-
nach obigen bestimmungen hat das haus Stolberg nach nachfolgerecht in die letztere [landentschaͤdigung]1815 AktWienKongr. I 2 S. 109