Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfolgerecht

Nachfolgerecht

, n.

das Recht, eine 1Nachfolge (XI) anzutreten
  • bey theilungen des lehens ... bleibt ... den abgetheilten ... lehenfolgern in obiger ordnung ihr nachfolgerecht vorbehalten
    16. Jh. NÖLehntraktat/Heinke,NÖLehenR. I 239
  • G.D.v.W. selig, den letzten inhaber des nachfolgerechts 
    1629 HohenzollJh. 19 (1959) 27 [urk.?]
  • das weiland seiner kaiserlichen königlichen katholischen majestät ältester durchlauchtigster erbtochter gebührende nachfolgsrecht in die väterliche erbschaft
    1757 RechtVerfMariaTher. 646
  • [akad. Preisfrage:] worinn hat die formula successionis, oder das nachfolgerecht unsrer alten baierischen herzoge ... bestanden?
    1766 SchrrBayrLG. 59 S. 201
  • nach obigen bestimmungen hat das haus Stolberg nach nachfolgerecht in die letztere [landentschaͤdigung]
    1815 AktWienKongr. I 2 S. 109