Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachforschung

Nachforschung

, f.

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Nachprüfung eines Sachverhalts zur Gewinnung rechtserheblicher Erkenntnisse
  • nit unnutz zu sin bedacht, ... aller understechung so vil moglich furzukomen und idern darfur zu warnen; wie daruber geschege, nachforschung zu doin
    1538 JülichLTA. I 260
  • geschihet den die nachforschung von sitten und wandel des pfarvolks ... vermoge der instruction
    1552 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 223
  • sowol mit übung grichts und rechts in abwäsen der castlane ernanden des fürsten als auch mit nachforschung und vertrieb sines rechtens
    1604 ZSchweizR.2 38 (1919) 249
  • welche [forster] auf dass desto bass ... den walt huiten und die uberfarer betretten konnen, und damit nit nottig sey, auf den dorpfern in den hoven und hausern nachforschung zu geschehen, taglichs die vrogen und pfandung auf der that thuen ... sollen
    1624 SPantaleonUrb. 509
  • der dritte weeg [die thaͤter zuerfahren] ist die nachforschung auff die that, oder auff den ubelthaͤter
    NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 22
  • wir ... wollen, daß sich die nachforschung auf dieses laster [zauberey] von ungewissen, und betrüglichen erkundigungs-mitteln (als da ist die aufsuchung eines teufels-zeichen, oder hexenmahl, und derentwegen besicht- und nachsuchung an geheimen orten ...) ... enthalten werden solle
    1766 SchrMährSchles. 12 (1859) 383
  • die inquisition, oder peinliche nachforschung 
    1769 CCTher. 25 § 1
  • ist der staat berechtiget, so bald ihm nur das geringste von einem begangenen verbrechen ... wahrscheinlich wird, ... von ... obrigkeitswegen untersuchungen und nachforschungen anstellen zu lassen
    1785 Fischer,KamPolR. II 285
  • jedes, auch das entfernteste geruͤchte [von einer Straftat] muß den richter aufmerksam machen und ihn zu heimlichen nachforschungen bestimmen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 88
  • die inquirirenden richter sollen vielmehr sich angelegen sein lassen, durch sorgfältige und unermüdete nachforschung, durch ermahnung und durch warnung vor den folgen der halsstarrigkeit, die verbrecher, welche muthwillig leugnen ... zum bekenntnisse zu bringen
    1818 Landsberg,Gutachten 28
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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