Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfrist

Nachfrist

, f.

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nachträglich eingeräumte oder nach einem Ereignis vorgesehene Zeitspanne, um etwas zu leisten
  • wie er [der einsteent freund] dann auch schuldig, da der verkhaufer wegen der zill und nachfrissten ain mißthrauen in ine sezen wolte, destwegen genuegsambe pürgschaft zu laissten
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 16 § 5
  • nachfrist, aliàs das nachsehen, residuum & prorogatio
    1691 Stieler 561
  • ist nicht verbotten eine sache minori pretio zu kauffen, und geschicht tota die, daß z.e. tags-zeiten oder nachfristen, die man bey erkaufung eines gutes zu zahlen versprochen, dem kauffer umb ein gewisses geld abhandelt
    1721 KlugeBeamte IV 1224
  • nachfristen. diejenigen fristen, welche dem kaͤufer gesetzt sind, um nach und nach das kaufgeld zu bezahlen
    1762 Wiesand 768
unter Ausschluss der Schreibform(en):