Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachhängen
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, v.
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I
einwilligen, erlauben
- [Mutmaßung des Kapitels,] ab er [Spalatin] durch sulch sein ankunden [seiner Hochzeit] vnd vnser schweigen vns wolde yn vordacht brengen des nachhengens vnd mituorwilligung seiner ehe1525 MittOsterland 6 (1863/66) 506Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachhangen, bewilligen und vergleichen uns des mit ihnen1545 MagdebSchSpr.(Friese) 243Faksimile (ca. 49 KB)
- kein todtschleger sol wieder die gerichte geschützet noch jemandes anders solches zu thun nachgehenget werden1586 Kern,HofO. II 51
II
verfolgen, nachfolgen (I)
- inseqvi. nachstellen, nacheilen, nachfaren, nachjagen, nachheschen, nachhengen, nachdeychen, nachlauren1550 Schöpper,Syn. 38b
- weil sie ... darvon ziehen in andere flecken, das man inen nachhange u. ze recht handhaben liesse1570 SchwäbWB. VI Nachtr. 2637Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob ain gericht ainem thätter nacheilt, aber denselben in seinem gericht nicht erraichen ... mecht, mag er im bis in das ander, drit oder viert gericht im land, nachhengen1578 KärntLGO./Haltaus 1389Faksimile - in Google Books
III
einer Tätigkeit nachgehen (V)
- sollen sich [die prediger] auch nicht unternemen, dem saufteufel, vollerei, wucher, dobbeln, spielen, leichtfertigkeiten, tanzen und springen etc. mit den zuhörern nachzuhengen1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 417Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg