Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachhinschätzen

nachhinschätzen

, v.

eine obrigkeitliche Aufnahme des Schuldnervermögens nach erfolgloser Pfändung beantragen
  • wer um ausstehende zinsen nach dem landrecht will sch[ätzen] lassen und weder fahrendes noch blumen findet, soll uf die letstere gült nachen sch[ätzen] 
    1667 SchweizId. VIII 1686