Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachhinschätzen
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, v.
eine obrigkeitliche Aufnahme des Schuldnervermögens nach erfolgloser Pfändung beantragen
- wer um ausstehende zinsen nach dem landrecht will sch[ätzen] lassen und weder fahrendes noch blumen findet, soll uf die letstere gült nachen sch[ätzen]1667 SchweizId. VIII 1686Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons