Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachhut

Nachhut

, f.


I Weideaufsicht nach der eigentlichen Weidezeit
  • sie [saltner] sollen auch in aller pfantung ... die nachhut unzt Martini ... verrichten
    1648 Tirol/ÖW. V 44
  • soll dasjenige, so die dorfshut hat, ... in bedürfenden fällen die nachhut wohl versehen
    1706 SchriesheimW. 301
II Weiderecht nach einem Vorberechtigten
  • nicht minder ist die vorhut, auch vortrift davon [hutungs-rechte] zu unterscheiden, sintemal dise eine nachhut, oder nachtrift, zum voraus sezen
    1757 Estor,RGel. I 832