Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachjagd

Nachjagd

, f.

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I wie Nacheile (I) 
  • also dat ze [zik] vorsameld hadden ... sterker den myd hundert gleuien vnde helden vp de najacht 
    1420 LübUB. VI 267
  • schal de raethgeuer ... myt nayachten vnd klocken slage denn schadenn vorfolgenn
    1479 FriesArch. I 314
  • nachdem sich vnser ... C.v.H. ... als vnss vnse rentmester ... H.C. durch Chr.v.H. abgefangen und wegkgefüret worden, in der nachjagt vor allen andern ... vnser beste gethan hat
    1542 HannovGelAnz. 3 (1753) Sp. 966
  • do er [Straftäter] aber in der nachjagt nicht ergriffen, ... so sollen vnsere ampte ... an die oberkeit des [Aufenthalts-] orts ... schreiben
    1564 LünebHofgerO. O iijv
  • sollen unsere unterthanen darum [Flucht der Missetäter in ein anderes Gebiet] die nachjacht nicht unterlassen, sondern denen mißhaͤndlern ... in dasselbe fuͤrstenthum nacheilen
    1571 CAug. I 158
  • seindt in der nachjagt gefunden, das er [Gefangener] solche [gestohlene genße] aus dem sacke geschuttet und bey sich liggende behalten
    1579 BrandenbSchSt. III 58
  • welche verfolgung sonst die nacheile, nachjagd etc. genenet wird, wozu ... im nothfall alle unterthanen verbunden seyn. und diese nacheile ist auch ausser dem gebiet zugelassen
    1705 KlugeBeamte I2 198
  • soll solche nach-jagt nicht allein in unsern landen aus einem amte in das andere, sondern vermoͤge des heil. roͤm. reichs creys- ... ordnungen, auch in andere herrschafften ... fortgesetzet ... werden
    1736 BrschwLO. II 837
  • [Übschr.:] nachjagd auf diebe, straßenraͤuber etc.
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 485
II der räumliche Bereich, auf den sich das Recht der Nachjagd (I) erstreckt
  • da ein thaͤter sich in eines andern fuͤrstenthum ... fluͤchtig begeben wuͤrde, so in der nachjagd waͤren
    1556 Moser,KreisAbsch. I 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):