Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachkömmliche

Nachkömmliche

, m.

tw. aus Nachkömmling entwickelt?
wie Nachkomme 
  • das sy vnd yre nochkömliche vns vnd vnseren nochkömligen schuldig sein zubezalen [lat.: quod ipsi et eorum successores tenentur nobis et nostris successoribus] 
    1408 ZSchles. 9 (1868) 290 [ebd.ö.]
  • so haben meine nachkömmlichen ... macht, aus diesem zehnden ... einen pfarrherrn züe erhalten
    1505 ElsMschr. 3 (1912) 130
  • ob ... einer sein leben so lang erstreckhte, das er auch ururenikhl oder noch verrere nachkhumbligen von seinem geblüet ... erlebte, ... so sollen auch dise ... in stirpes zu erben haben
    1599 NÖLREntw. IV 2 § 8