Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachkommenschaft

Nachkommenschaft

, f.

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die Gesamtheit der Nachkommen 
  • solchs [weibliche Hausarbeit] gschicht nicht vmb preis vnd rum, ... sonder vmb des lebens erhaltung vnd der nachkommenschaft verwaltung
    1578 Fischart(K.) III 269
  • ob bey absterben eines apanagiati maͤnnlicher nachkommenschafft deren apanage ... dem erstgebohrnen heimfalle
    1761 Cramer,Neb. 21 S. 53
  • seine etwa noch zu hoffen habende eheliche nachkommenschafft 
    1769 Cramer,Neb. 83 S. 82
  • die anruͤchigkeit des henkers ruͤhrt aus dem kanonischen rechte her und ist noch im reichsschlusse von 1731 ... auf sein weib und seine nachkommenschaft bis ins zweite glied ausgedehnt worden
    1785 Fischer,KamPolR. I 302
  • ein ... laßmann bezahlte nur den halben werth des auf leibgeding innengehabten laßgutes, wenn er es damals fuͤr sich und seine nachkommenschaft erblich an sich zu bringen willens war
    1788 Thomas,FuldPrR. I 194
  • hat er [testator] zum besten oder flor seiner familie etwas ausgesetzt: so ist, bey adlichen, zu vermuthen, daß die zuwendung nur seiner männlichen nachkommenschaft zu gute kommen solle ... war aber der testator nicht von adel: so kommt der vortheil auch seiner nachkommenschaft von der weiblichen seite zu statten
    1794 PreußALR. I 12 § 523f.
  • mithin ergibt sich aus allem diesen, daß das primogenitur recht in seinem ganzen umfange und ohne einschraͤnkung auch unter der weiblichen nachkommenschaft zur alleinigen norm der erbfolge vorgeschrieben sey
    1795 Runde,Beitr. I 408
  • [Adelsdiplom für Salomon Herz] sammt all seiner ehelichen nachkommenschaft beyderley geschlechts
    1797 Schnee,Hoffinanz V 235
  • sie [kaiserliche Regierung] hört auf mit dem tode des kaisers, womit auch nach der natur eines unbedingten wahlreichs alles recht seiner nachkommenschaft cessirt
    1804 Gönner,StaatsR. 121
  • das koͤnigreich Westphalen soll in des prinzen Hieronymus Napoleon directer, natuͤrlicher und rechtmaͤßiger nachkommenschaft maͤnnlichen geschlechts ... erblich seyn
    1807 Pölitz,Verf. I 1 S. 39
  • die von einem erblasser seinem kinde zur zeit, da es noch keine nachkommenschaft hatte, gemachte substitution erlischt, wenn dasselbe erbfaͤhige nachkommen hinterlassen hat
    1811 ÖstABGB. § 617
  • die weibliche nachkommenschaft hat in der regel keinen anspruch auf fideicommisse
    1811 ÖstABGB. § 626
  • wenn der stifter anordnet, daß das fideicommiß immer dem naͤchsten aus der familie zufallen solle; so wird darunter derjenige verstanden, welcher nach der gemeinen gesetzlichen erbfolge aus der maͤnnlichen nachkommenschaft der naͤchste ist
    1811 ÖstABGB. § 624
  • nach gaͤnzlicher erloͤschung des mannsstammes ... geht die thronfolge auf die weibliche nachkommenschaft ... uͤber
    1818 VerfBaiern I 5
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