Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachlässige
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Nachkundschaft
Nachkunft
Nachkünftige
(Nachkür)
nachlangen
Nachlaß
Nachlaßbrief
nachlassen
Nachlassenschaft
nachlässig
Nachlässige
, m.
I
wer von etwas Abstand nimmt
- wo mer person in gleicher sipt ain erbschaft zuesteet und derselben etlich nemen die erbschaft an und etlich nicht, so fellt der thail, so die nachlassigen oder die sich der erbschaft entschlahen, denen haimb, so die erbschaft angenumen haben1528 ZeigerLRb. 401Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
II
wer nachlässig handelt
- daß [bei Tauwetter] binnen 24 stunden alle straßen sauber gekehrt sein muͤssen, widrigenfalls bei erfolgender visitation die nachlaͤßigen unnachsichtlich mit 30 kr. gestraft werden sollen1806 HeidelbPolGes. 52