Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachlässige

Nachlässige

, m.


I wer von etwas Abstand nimmt
  • wo mer person in gleicher sipt ain erbschaft zuesteet und derselben etlich nemen die erbschaft an und etlich nicht, so fellt der thail, so die nachlassigen oder die sich der erbschaft entschlahen, denen haimb, so die erbschaft angenumen haben
    1528 ZeigerLRb. 401
II wer nachlässig handelt
  • daß [bei Tauwetter] binnen 24 stunden alle straßen sauber gekehrt sein muͤssen, widrigenfalls bei erfolgender visitation die nachlaͤßigen unnachsichtlich mit 30 kr. gestraft werden sollen
    1806 HeidelbPolGes. 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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