Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachlaß
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(Nachkür)
nachlangen
Nachlaß
, m., selten n.
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I
was im Todesfall hinterlassen wird, Erbschaft (I 1 a)
- syn [des Totschlägers] huss, syn gud ind nalait sal men nicht richten, sunder dat sullen syne eruen boirenAnf. 14. Jh.? Seibertz,UB. I 574
- efte der vrauwen [im Gasthaus] wellik vorvelle van dodes weghen, so enschal der anderen neyn ores nalates sek underwinden ane wisschop unde orloff der mesterynnenMitte 14. Jh. HamelnUB. I 320Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- [Verkauf des Teils eines Gutes] de myne ist ... vnde van nalate mynes vaders jn delinghe my tho ghe vallen is1398 HoyerUB. I 204Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- is mid uns recht, dat de eghene heft nen recht to des vryen nalate von rechte14. Jh. HannovStR. 412Faksimile (ca. 155 KB)
- als G.v.B. meynde anspraicke to hebn an ... alle naleit, erve ind guder L.s v.L.1449 Steinen,WestfGesch. I 1098Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- stirbet dan die [mehrfach verwitwete] frauwe, so deilent die kinder van den irsten tzwe mannen irer moder nalaiss samptlichenum 1470 SiegenErbr. 5
- den vormunderen behoret to weten, wat her H.T.s nalat is1476 LübRatsurt. IV 133
- hatt die dohdschleger hauß hoff gutt vnd naelatt, datt sullen seine rechtenn eruen heben vnd boren1492 Seibertz,UB. III 192Faksimile - in Google Books
- nu kommet E.v.S. ... vnd meynet daz sy des enckeln nalaisse sy dye neheste hant im rechten15. Jh. Soest-SiegenSchSpr. 58
- darumb gnanter vater vnd sein sammung gemelts erbfals vnd nachlaiss ... nechste erben sein1505 KasselGB. 40Faksimile (ca. 121 KB)
- der gedachten fraven nahlat1532 RigaErbb. 244Faksimile - in Google Books
- [Rechtsstreit] van wegen dessulven kindes nagelaten gudern, der sick beide dele vormenden des kindes vormunderer tho sin und dat nalath mith dem kinde an sick tho nemen1548 LübRatsurt. III 606
- dar ... der stiffvader dat nalath seiner sehligen frawen von dem erbhern gedinget [hat]1582 WestfLR. 79Faksimile (ca. 51 KB)
- die kinder [von Predigern] ihrer eltern nachlass unvorhindert erben, und wohin es ihnen treglich, ohn alle steur oder entgeltunge, bringen mügen1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 414Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll, auf den fall ihres [der Leibeigenen] absterbens, dem eigenthumsherrn, wann kinder vorhanden, der zehnte theil ihres nachlasses ... verfallen seyn1597 HadelnPriv. 147Faksimile (ca. 138 KB)
- wan sich auch begibt, das eine unter den jungfern mit todte abgehen wurde, soll es mit derselbigen nachlasse gleich andern dieses unsers erzstiftß klostern gehalten [werden] und derselbig bei dem kloster bleiben1614 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 42Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß ... wann der abgetheilten kinder eines ohne eheliche leibes-erben mit tode abginge, dessen nachlaß auf seine mitabgetheilte vollbuͤrtige bruͤder und schwestern excluso superstite parente verstammet sey1623 CCHolsat. I 150Faksimile - in Google Books
- die ursachen, warum eltern ihre kinder von ihrem nachlaß ausschließen ... moͤgen, seyn wie folget1650 EstRitterLR. 288Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derjenige, welcher das gewehde oder hergewette von des verstorbenen nachlaß ziehen willum 1700 Engelke,GogerichtDesum 86Faksimile (ca. 56 KB)
- demnach über den nachlaß derer verstorbenen unterofficiere und gemeinen von deren nächsten anverwandten gar öfters klage geführt worden, verschiedene officiers auch davor gehalten haben, daß, wenn ein unterofficier oder gemeiner ohne hinterlassung frauen oder kinder verstürbe, alsdenn dessen nachlaß nicht den nächsten anverwandten, sondern dem chef der compagnie, unter welcher der verstorbene gestanden, anheimfalle, solches aber den gemeinen rechten und der billigkeit entgegen ist, 1. so ist verordnet, daß1748 Hannover/QNPrivatR. II 2 S. 330
- jede schwester muß aus dem vaͤterlichen nachlaß wenigstens den vierten pfennig gegen jeden bruder ... erhalten1773 NCCPruss. V 2 Sp. 2209Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die erben eines verstorbenen hospitaliten muͤssen, nach der stipulation im kontrakt, von 2 bis 3 1/2 rthlr. ausloͤsungsgeld ans hospital erlegen und nehmen dagegen seinen nachlaß1786 Gadebusch,Staatskunde I 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beym absterben einer kanonissinn faͤllt dem kloster von ihrem nachlasse nichts anheim, sondern die erben erhalten alles1786 Gadebusch,Staatskunde II 237Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muß der erbe die folgen des unredlichen besitzes seines erblassers aus dessen nachlaß vertreten1794 PreußALR. I 7 § 42
- [Übschr.:] der nachlaß eines guten namens nach dem tode (bona fama defuncti)1797 Kant,Rechtslehre 100
- die succession der ehegatten [besteht darin] ... daß, wenn ein ehegatte ohne alle verwandte verstirbt, der uͤberlebende ihm in seinen ganzen nachlaß succedirt1801 RepRecht VII 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachlaß des pfarrers. wenn er ohne erben ab intestato stirbt, auch kein testament hinterlaͤßt, so erbt das consistorium sein mobiliarvermögen1803 Philipp,WBSächsKR. 379Faksimile - in Google Books
- der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten eines verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persoͤnlichen verhaͤltnissen gegruͤndet sind, heißt desselben verlassenschaft oder nachlaß1811 ÖstABGB. § 531Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- zu dem nachlasse des vaters und der vaͤterlichen verwandten, dann der aeltern, großaͤltern und uͤbrigen verwandten der mutter gebuͤhrt den unehelichen kindern keine gesetzliche erbfolge1811 ÖstABGB. § 754Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sie [erben eines wechselschuldners] haften daher auch fuͤr wechsel nicht weiter als die erbschaft reicht, wenn sie nur die gesetzlichen formalitaͤten beobachten, und haben zur antretung oder ausschlagung des nachlasses durchaus die gemeinrechtlichen fristen1829 Pöhls,HR. II 307Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Vergünstigung; Ermäßigung, Milderung von Rechtsvorschriften, obrigkeitlichen Anordnungen und strafrechtlichen Sanktionen
vgl.
Abzug (I 2),
Moderation (I)
- [Strafe] biss vff gnad vnd nachlass der oberkeit1. Hälfte 15. Jh./1636 GlarusGO. 134
- sollen die, so sollichen gewerb úben, vns 1 ℔ h. on nachlaeß vnd abbruch zu bezallen verfallen sein1509 FürstenbUB. VII 397Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- on gnad und one nachlaß1528/29 KonstanzWirtschR. 29
- hat ain ersamer rat jetzo dieselbigen ordnung und nachlaß uffgehept und inen dise ordnung geben1544 KonstanzWirtschR. 203
- dieselbigen sollen auch vier schock zu poen ohne nachlaß zu geben verfallen seyn1548 ZinnbgwO. 107Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- darumb so bringt diß aller lengst schweigen [wegen der Heimsteuer] rechtmaͤssig vermutung eins verzigs oder nachlaß, oder sonst einer andern vernuͤgung1. Hälfte 16. Jh. Zasius/Frey,Pract. 575Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wie vil nachlaß dem pawmann von dem grundt vnd zinnßherren an dem zinnß beschehen solleTirolLO. 1573 V 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Strafe für Tätlichkeiten unter Ratsleuten:] dem rathe dreißig luͤbische guͤlden zum gemeinen besten, ohne nachlaß1586 LübStR. I 1 § 12Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- darf auch der pergrechtsherr wider sein gueten willen darin khein nachlaß thuen1599 NÖLREntw. V 163 § 1
- dieweil sich auch ... zutraͤgt, daß die zehendbestaͤnder sich nachgehends deß bestands halben beschweren, vnnd vmb nachlaß anhaltenBadLO. 1622 Bl. 30vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1634 Lahner,Samml. 393
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- auf dennen in vnderschidlichhait gehaltenen commissionen v. tagsatzungen an zünssungen [für die Klosterschulden] ein grosser nachlass erhalten worden [ist]1648 Indersdorf II 336Faksimile (ca. 385 KB)
- [Entscheidung] uͤber eines jeden geforderten und gebuͤhrlichen nachlaß [bei hagelschlag, wasserschade, oder kriegsverderben]1653 HistBeitrPreuß. II 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weilen bey abrüfung der geld-zinsen und anderen nachlässen auch billich und recht erachtet wird, dass die handwerks-leüt mit ihren ein zeit har gesteigerten löhnen nachlassen, [wird eine Lohntabelle erstellt]1658 GraubdnRQ. II 152Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- es duͤrffen auch die wuͤrcker nach ihren gefallen keine zusammenkunfft anstellen, sondern wann es die nothdurfft erfodert, sollen sie den saltzgraͤfen und oberbornmeistern die ursache vorher anzeigen und dessen nachlaß gewarten1670 Hondorff,HalleSalzw. 84Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- des raths nachlaß und bewilligung1678 BautzenStat. 31Faksimile (ca. 193 KB)
- [bei] mißwachs, hagelwetter oder kriegsgefahr [soll] ... nach proportion des schadens ein christlich- und billicher nachlaß widerfahren1678 Gochsheim 763Faksimile (ca. 74 KB)
- [Steueramnestie,] wie bedenklich auch der nachlaß der hinderstendigen landesfürstlichen steuern bey diesen zeiten sey1683 NrhAnn. 161 (1959) 164 Anm. 28
- so alhie ein gelter gefunden würde der mehr dan sein guet werth ist schuldig wäre und nicht mehr zu bezahlen hette, dem soll ... sein guet ordenlich geschäzt und alß weit dasselbe sich erstrekt ein ieder mit gleichmeßigen nachlaß, doch die inwohner für die frembden, bezalt werden17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 71Faksimile (ca. 47 KB)
- solte aber ein underthan ohne genuegsamb erhöblicher ursach außbleiben, solte selber ohne nahlaß von dem ambtman gestrafft werden1730 Steiermark/ÖW. VI 373Faksimile (ca. 46 KB)
- [Übschr.:] von nachlaͤßen, so unsern unterthanen an ihren cammerschuldigkeiten oder den bestaͤndnern und pachtern wegen erlittenen ungluͤcksfaͤlle zu thun1734 Brandenburg-Ansbach/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 193Faksimile (ca. 294 KB)
- das umgeld fuͤr das braune bier, und dessen nachlaß, oder abzug1751 Moser,StaatsR. 45 S. 530Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachlaß ... heißt derjenige theil einer schuld, den ein glaͤubiger zu dem ende fallen laͤßt, damit er das uͤbrige geld gleich bekomme1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 4
- nachlaß vom meister-geld, von wander- und lehrjahren1769 BadZftO. 28Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da die gemeinen, sowol kaiserlichen als canonischen rechte dem pächter einen nachlaß zustehen, wenn er einen großen oder unerträglichen schaden gehabt hat, so finden wir ...um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 10
- bestimmung, daß wegen der einquartierung ... [keine] aufrechnung, oder was das naͤmliche ist, einiger abzug oder nachlaß am pacht statt haben solle1795 Bewer,Rechtsfälle V 159Faksimile - in Google Books
- nachlaß ... die zulassung oder verguͤnstigung1803 RepRecht XI 48
- [Übschr.:] von nachlässen zur abwendung eines concurses auf gütliche uebereinkunft1827 Puchta,Beitr. II 246Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- bei gleicher stimmenzahl geht die meinung [derjenigen Konkursgläubiger] vor, die fuͤr den nachlaß stimmt1828 Pöhls,HR. I 384Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- rabatt ... auch der nachlaß, abgang oder abschlag von bestimmten preisen, die kuͤrzung1832 Schlössing,KaufmWB. 267
III
Vergebung (in Ehe- oder Strafsachen); Einwilligung
- obwohl der nachlaß und die eingelegte bitte des beleidigten theils in denjenigen faͤllen, da es die gesetze besonders wollen, daß man bey der bestimmung der strafe auf den verursachten schaden sehen solle, eine milderung der strafe verschaffen, so kann jedoch das erbieten einer frauensperson, einen verbrecher, der das leben verwirket hat, zu heyrathen, demselben das leben nicht erhalten1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 209
- vermoͤge dieser grundsaͤtze ist daher eine jede ersetzung des schadens, der nachlaß und die vorbitte der glaͤubiger, oder der mit ihnen getroffene accord, eine gegruͤndete milderungsursache1799 RepRecht III 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es kommt jedoch bey der milderung der strafe [für Bigamie] hauptsaͤchlich auf den nachlaß und die vorbitte des ersten ehegatten an1799 RepRecht IV 153 Anm. gFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Bedingung
- H.v.R. hatt uff geben sin pfrund ... mit dem nachlaß, wan er harkompt, das er mit sinem vlisrock möge in chor gan1523 BernRatsman. I 203