Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachlaß

Nachlaß

, m., selten n.

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I was im Todesfall hinterlassen wird, Erbschaft (I 1 a) 
  • syn [des Totschlägers] huss, syn gud ind nalait sal men nicht richten, sunder dat sullen syne eruen boiren
    Anf. 14. Jh.? Seibertz,UB. I 574
  • efte der vrauwen [im Gasthaus] wellik vorvelle van dodes weghen, so enschal der anderen neyn ores nalates sek underwinden ane wisschop unde orloff der mesterynnen
    Mitte 14. Jh. HamelnUB. I 320
  • [Verkauf des Teils eines Gutes] de myne ist ... vnde van nalate mynes vaders jn delinghe my tho ghe vallen is
    1398 HoyerUB. I 204
  • is mid uns recht, dat de eghene heft nen recht to des vryen nalate von rechte
    14. Jh. HannovStR. 412
  • als G.v.B. meynde anspraicke to hebn an ... alle naleit, erve ind guder L.s v.L.
    1449 Steinen,WestfGesch. I 1098
  • stirbet dan die [mehrfach verwitwete] frauwe, so deilent die kinder van den irsten tzwe mannen irer moder nalaiss samptlichen
    um 1470 SiegenErbr. 5
  • den vormunderen behoret to weten, wat her H.T.s nalat is
    1476 LübRatsurt. IV 133
  • hatt die dohdschleger hauß hoff gutt vnd naelatt, datt sullen seine rechtenn eruen heben vnd boren
    1492 Seibertz,UB. III 192
  • nu kommet E.v.S. ... vnd meynet daz sy des enckeln nalaisse sy dye neheste hant im rechten
    15. Jh. Soest-SiegenSchSpr. 58
  • darumb gnanter vater vnd sein sammung gemelts erbfals vnd nachlaiss ... nechste erben sein
    1505 KasselGB. 40
  • der gedachten fraven nahlat 
    1532 RigaErbb. 244
  • [Rechtsstreit] van wegen dessulven kindes nagelaten gudern, der sick beide dele vormenden des kindes vormunderer tho sin und dat nalath mith dem kinde an sick tho nemen
    1548 LübRatsurt. III 606
  • dar ... der stiffvader dat nalath seiner sehligen frawen von dem erbhern gedinget [hat]
    1582 WestfLR. 79
  • die kinder [von Predigern] ihrer eltern nachlass unvorhindert erben, und wohin es ihnen treglich, ohn alle steur oder entgeltunge, bringen mügen
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 414
  • soll, auf den fall ihres [der Leibeigenen] absterbens, dem eigenthumsherrn, wann kinder vorhanden, der zehnte theil ihres nachlasses ... verfallen seyn
    1597 HadelnPriv. 147
  • wan sich auch begibt, das eine unter den jungfern mit todte abgehen wurde, soll es mit derselbigen nachlasse gleich andern dieses unsers erzstiftß klostern gehalten [werden] und derselbig bei dem kloster bleiben
    1614 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 42
  • daß ... wann der abgetheilten kinder eines ohne eheliche leibes-erben mit tode abginge, dessen nachlaß auf seine mitabgetheilte vollbuͤrtige bruͤder und schwestern excluso superstite parente verstammet sey
    1623 CCHolsat. I 150
  • die ursachen, warum eltern ihre kinder von ihrem nachlaß ausschließen ... moͤgen, seyn wie folget
    1650 EstRitterLR. 288
  • derjenige, welcher das gewehde oder hergewette von des verstorbenen nachlaß ziehen will
    um 1700 Engelke,GogerichtDesum 86
  • demnach über den nachlaß derer verstorbenen unterofficiere und gemeinen von deren nächsten anverwandten gar öfters klage geführt worden, verschiedene officiers auch davor gehalten haben, daß, wenn ein unterofficier oder gemeiner ohne hinterlassung frauen oder kinder verstürbe, alsdenn dessen nachlaß nicht den nächsten anverwandten, sondern dem chef der compagnie, unter welcher der verstorbene gestanden, anheimfalle, solches aber den gemeinen rechten und der billigkeit entgegen ist, 1. so ist verordnet, daß
    1748 Hannover/QNPrivatR. II 2 S. 330
  • jede schwester muß aus dem vaͤterlichen nachlaß wenigstens den vierten pfennig gegen jeden bruder ... erhalten
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 2209
  • die erben eines verstorbenen hospitaliten muͤssen, nach der stipulation im kontrakt, von 2 bis 3 1/2 rthlr. ausloͤsungsgeld ans hospital erlegen und nehmen dagegen seinen nachlaß 
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 225
  • beym absterben einer kanonissinn faͤllt dem kloster von ihrem nachlasse nichts anheim, sondern die erben erhalten alles
    1786 Gadebusch,Staatskunde II 237
  • muß der erbe die folgen des unredlichen besitzes seines erblassers aus dessen nachlaß vertreten
    1794 PreußALR. I 7 § 42
  • [Übschr.:] der nachlaß eines guten namens nach dem tode (bona fama defuncti)
    1797 Kant,Rechtslehre 100
  • die succession der ehegatten [besteht darin] ... daß, wenn ein ehegatte ohne alle verwandte verstirbt, der uͤberlebende ihm in seinen ganzen nachlaß succedirt
    1801 RepRecht VII 58
  • nachlaß des pfarrers. wenn er ohne erben ab intestato stirbt, auch kein testament hinterlaͤßt, so erbt das consistorium sein mobiliarvermögen
    1803 Philipp,WBSächsKR. 379
  • der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten eines verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persoͤnlichen verhaͤltnissen gegruͤndet sind, heißt desselben verlassenschaft oder nachlaß 
    1811 ÖstABGB. § 531
  • zu dem nachlasse des vaters und der vaͤterlichen verwandten, dann der aeltern, großaͤltern und uͤbrigen verwandten der mutter gebuͤhrt den unehelichen kindern keine gesetzliche erbfolge
    1811 ÖstABGB. § 754
  • sie [erben eines wechselschuldners] haften daher auch fuͤr wechsel nicht weiter als die erbschaft reicht, wenn sie nur die gesetzlichen formalitaͤten beobachten, und haben zur antretung oder ausschlagung des nachlasses durchaus die gemeinrechtlichen fristen
    1829 Pöhls,HR. II 307
II Vergünstigung; Ermäßigung, Milderung von Rechtsvorschriften, obrigkeitlichen Anordnungen und strafrechtlichen Sanktionen
  • [Strafe] biss vff gnad vnd nachlass der oberkeit
    1. Hälfte 15. Jh./1636 GlarusGO. 134
  • sollen die, so sollichen gewerb úben, vns 1 ℔ h. on nachlaeß vnd abbruch zu bezallen verfallen sein
    1509 FürstenbUB. VII 397
  • on gnad und one nachlaß 
    1528/29 KonstanzWirtschR. 29
  • hat ain ersamer rat jetzo dieselbigen ordnung und nachlaß uffgehept und inen dise ordnung geben
    1544 KonstanzWirtschR. 203
  • dieselbigen sollen auch vier schock zu poen ohne nachlaß zu geben verfallen seyn
    1548 ZinnbgwO. 107
  • darumb so bringt diß aller lengst schweigen [wegen der Heimsteuer] rechtmaͤssig vermutung eins verzigs oder nachlaß, oder sonst einer andern vernuͤgung
    1. Hälfte 16. Jh. Zasius/Frey,Pract. 575
  • wie vil nachlaß dem pawmann von dem grundt vnd zinnßherren an dem zinnß beschehen solle
    TirolLO. 1573 V 1
  • [Strafe für Tätlichkeiten unter Ratsleuten:] dem rathe dreißig luͤbische guͤlden zum gemeinen besten, ohne nachlaß 
    1586 LübStR. I 1 § 12
  • darf auch der pergrechtsherr wider sein gueten willen darin khein nachlaß thuen
    1599 NÖLREntw. V 163 § 1
  • dieweil sich auch ... zutraͤgt, daß die zehendbestaͤnder sich nachgehends deß bestands halben beschweren, vnnd vmb nachlaß anhalten
    BadLO. 1622 Bl. 30v
  • 1634 Lahner,Samml. 393
  • auf dennen in vnderschidlichhait gehaltenen commissionen v. tagsatzungen an zünssungen [für die Klosterschulden] ein grosser nachlass erhalten worden [ist]
    1648 Indersdorf II 336
  • [Entscheidung] uͤber eines jeden geforderten und gebuͤhrlichen nachlaß [bei hagelschlag, wasserschade, oder kriegsverderben]
    1653 HistBeitrPreuß. II 62
  • weilen bey abrüfung der geld-zinsen und anderen nachlässen auch billich und recht erachtet wird, dass die handwerks-leüt mit ihren ein zeit har gesteigerten löhnen nachlassen, [wird eine Lohntabelle erstellt]
    1658 GraubdnRQ. II 152
  • es duͤrffen auch die wuͤrcker nach ihren gefallen keine zusammenkunfft anstellen, sondern wann es die nothdurfft erfodert, sollen sie den saltzgraͤfen und oberbornmeistern die ursache vorher anzeigen und dessen nachlaß gewarten
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 84
  • des raths nachlaß und bewilligung
    1678 BautzenStat. 31
  • [bei] mißwachs, hagelwetter oder kriegsgefahr [soll] ... nach proportion des schadens ein christlich- und billicher nachlaß widerfahren
    1678 Gochsheim 763
  • [Steueramnestie,] wie bedenklich auch der nachlaß der hinderstendigen landesfürstlichen steuern bey diesen zeiten sey
    1683 NrhAnn. 161 (1959) 164 Anm. 28
  • so alhie ein gelter gefunden würde der mehr dan sein guet werth ist schuldig wäre und nicht mehr zu bezahlen hette, dem soll ... sein guet ordenlich geschäzt und alß weit dasselbe sich erstrekt ein ieder mit gleichmeßigen nachlaß, doch die inwohner für die frembden, bezalt werden
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 71
  • solte aber ein underthan ohne genuegsamb erhöblicher ursach außbleiben, solte selber ohne nahlaß von dem ambtman gestrafft werden
    1730 Steiermark/ÖW. VI 373
  • [Übschr.:] von nachlaͤßen, so unsern unterthanen an ihren cammerschuldigkeiten oder den bestaͤndnern und pachtern wegen erlittenen ungluͤcksfaͤlle zu thun
    1734 Brandenburg-Ansbach/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 193
  • das umgeld fuͤr das braune bier, und dessen nachlaß, oder abzug
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 530
  • nachlaß ... heißt derjenige theil einer schuld, den ein glaͤubiger zu dem ende fallen laͤßt, damit er das uͤbrige geld gleich bekomme
    1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 4
  • nachlaß vom meister-geld, von wander- und lehrjahren
    1769 BadZftO. 28
  • da die gemeinen, sowol kaiserlichen als canonischen rechte dem pächter einen nachlaß zustehen, wenn er einen großen oder unerträglichen schaden gehabt hat, so finden wir ...
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 10
  • bestimmung, daß wegen der einquartierung ... [keine] aufrechnung, oder was das naͤmliche ist, einiger abzug oder nachlaß am pacht statt haben solle
    1795 Bewer,Rechtsfälle V 159
  • nachlaß ... die zulassung oder verguͤnstigung
    1803 RepRecht XI 48
  • [Übschr.:] von nachlässen zur abwendung eines concurses auf gütliche uebereinkunft
    1827 Puchta,Beitr. II 246
  • bei gleicher stimmenzahl geht die meinung [derjenigen Konkursgläubiger] vor, die fuͤr den nachlaß stimmt
    1828 Pöhls,HR. I 384
  • rabatt ... auch der nachlaß, abgang oder abschlag von bestimmten preisen, die kuͤrzung
    1832 Schlössing,KaufmWB. 267
III
Vergebung (in Ehe- oder Strafsachen); Einwilligung
  • obwohl der nachlaß und die eingelegte bitte des beleidigten theils in denjenigen faͤllen, da es die gesetze besonders wollen, daß man bey der bestimmung der strafe auf den verursachten schaden sehen solle, eine milderung der strafe verschaffen, so kann jedoch das erbieten einer frauensperson, einen verbrecher, der das leben verwirket hat, zu heyrathen, demselben das leben nicht erhalten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 209
  • vermoͤge dieser grundsaͤtze ist daher eine jede ersetzung des schadens, der nachlaß und die vorbitte der glaͤubiger, oder der mit ihnen getroffene accord, eine gegruͤndete milderungsursache
    1799 RepRecht III 45
  • es kommt jedoch bey der milderung der strafe [für Bigamie] hauptsaͤchlich auf den nachlaß und die vorbitte des ersten ehegatten an
    1799 RepRecht IV 153 Anm. g
IV Bedingung
  • H.v.R. hatt uff geben sin pfrund ... mit dem nachlaß, wan er harkompt, das er mit sinem vlisrock möge in chor gan
    1523 BernRatsman. I 203
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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