Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachleisten

Nachleisten

, n.

das nachträgliche Ableisten einer Strafe zu einer gelegenen Zeit
  • [wer eine Strafe verwirkt hat, aber in der Stadt benötigt wird, kann durch den Rat] frige oder uff nachleisten wider in genomen oder geleitet werden
    um 1450 BaselRQ. I 1 S. 144 Anm. 2