Nachleisten, n.
Nachleisten, n.
das nachträgliche Ableisten einer Strafe zu einer gelegenen Zeit
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[wer eine Strafe verwirkt hat, aber in der Stadt benötigt wird, kann durch den Rat] frige oder uff nachleisten wider in genomen oder geleitet werdenum 1450 BaselRQ. I 1 S. 144 Anm. 2 Faksimile