Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachneffe

Nachneffe

, m.

Übs. von lat. abnepos Urgroßenkel, Abkömmling des vierten Grades
vgl. Neffe (II)
  • [in der Abbildung eines Sippschaftbaumes:] nach neffe nach nifftel
    1527 CCMarch. II 1 nach Sp. 24
  • die erste [linea] gehet niederwarts von der ledigen celle, als nemlich söhnen und töchtern, neffe, niftel, unterneffe, unterniftel, nachneffe, nachniftel, das ist die rechte linea descendens
    1670 EisenachStR. 126
unter Ausschluss der Schreibform(en):