Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachrechnung

Nachrechnung

, f.

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eine nachträglich vorgenommene Berechnung und Nachforderung 
  • sich ... erfyndett, das A.v.F. obgemelte zceit des vorsteherampts in vor und nachrechnunge dem closter 74 nuwe schock schulde zu tragen und außczurichten leßt
    1491 JenaUB. II 337
  • daß die so genannten nach-rechnungen, da nach examination der rechnung, erst der bestand unter denen kirch-vaͤtern in richtigkeit gesetzet werden solte, gantz weg fallen
    1732 AltenburgSamml. I 49
  • da zumahlen in rechnungs-sachen eine exacte einsicht so wohl, als nachrechnung oder recalculation ... erforderlich
    1740 Moser,StaatsR. 27 S. 411
  • daß denenselben nämlich wegen der ihrer herrschaft zu zeiten des letzten krieges ... zurückgebliebenen diensten von ihren herrschaften nachrechnungen gemachet und sie zu deren bezahlung angestrenget werden wollen
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 255
  • genießet aber ein gläubiger ein frucht tragendes gut selber, so ist ihm, wenn er es gleich zwischendurch verpachtet hätte, keine nachrechnung zu machen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 55
  • der panist ist jedoch nicht befugt, ein absentgeld wider den willen der stiftung zu verlangen, und dieser kann keine nachrechnung gemacht werden, wenn ihr bisher keine panisten zugeschickt worden sind
    1795 Schnaubert,KirchR. 410
  • 1815 WirtRealIndex III 252
  • die jaͤhrliche cassen-revision, oder die sogenannte nachrechnung und restsliquidation geschieht ... durch einen revisor
    1818 Reyscher,Ges. XVIII 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):