Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachrügung

Nachrügung

, f.

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"nachträgliche Meldung bei Gericht" ÖW. XI 694
  • herr richter, von einer ieten hertstatt deß eigen so solches verschweigen beschiecht ist zu wandl 72 ₰ und behalten dennach eur weißheit die nachriegung bevor
    Ende 16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 807