Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschätzen
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2Nachsatz
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, v.
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als (Grundlage für die) Todfallsabgabe nehmen
vgl.
Nachfall (II)
- [früher,] so einer stirpt oder aine, die e.f.g. libaigen lut sind, so hat man dem mann nachgeschetzt alles, so er ligend verlassen hat und nichts varends1514 Franz,BauernkrAkt. 109