Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschätzen

nachschätzen

, v.

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als (Grundlage für die) Todfallsabgabe nehmen
  • [früher,] so einer stirpt oder aine, die e.f.g. libaigen lut sind, so hat man dem mann nachgeschetzt alles, so er ligend verlassen hat und nichts varends
    1514 Franz,BauernkrAkt. 109
unter Ausschluss der Schreibform(en):