Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschießen
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2Nachsatz
nachschätzen
Nachschau
Nachschauen
Nachschauer
Nachschenk
(nachschenken)
Nachschenkung
Nachschickung
nachschieben
nachschießen
, v.
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über einen bestimmten Geldbetrag hinaus zuzahlen
vgl.
nachfolgen (IX)
- das sie ... zu voriger ... kaufsumma ... noch ... dreytausentt ... reichsthaler, nachgeschossen1574 IlsenburgUB. II 324Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- [wenn] ich weniger, als uͤber hoffnung und notorietaͤt sich gebuͤhret, eingebracht, daß ich alsdann nachschiessen, auf den gegen-fall aber ... mir solches gleicher gestalt wieder herausgegeben ... werden moͤchte1597 Moser,StaatsR. 28 S. 511Faksimile - in Google Books
- soll es nit allein bei jeziger besoldung verbleiben, sondern noch ein 100 oder 200 gulden nachgeschossen werden1604 ActaBrandenb. I 139
- so ainer ainem nachschuß, mit ainem stain nachwurf, ... der ist das fräflwandl 5 ℔ 60 ₰1648/58 OÖsterr./ÖW. XIII 31
- [bei Liquidation] ist zwar kein actionair verpflichtet, an capital nachzuschießen, aber aller fruͤher gezogene ... gewinn ist wieder in die masse zu liefern1828 Pöhls,HR. I 225Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte