Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschießen

nachschießen

, v.

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über einen bestimmten Geldbetrag hinaus zuzahlen
  • das sie ... zu voriger ... kaufsumma ... noch ... dreytausentt ... reichsthaler, nachgeschossen 
    1574 IlsenburgUB. II 324
  • [wenn] ich weniger, als uͤber hoffnung und notorietaͤt sich gebuͤhret, eingebracht, daß ich alsdann nachschiessen, auf den gegen-fall aber ... mir solches gleicher gestalt wieder herausgegeben ... werden moͤchte
    1597 Moser,StaatsR. 28 S. 511
  • soll es nit allein bei jeziger besoldung verbleiben, sondern noch ein 100 oder 200 gulden nachgeschossen werden
    1604 ActaBrandenb. I 139
  • so ainer ainem nachschuß, mit ainem stain nachwurf, ... der ist das fräflwandl 5 ℔ 60 ₰
    1648/58 OÖsterr./ÖW. XIII 31
  • [bei Liquidation] ist zwar kein actionair verpflichtet, an capital nachzuschießen, aber aller fruͤher gezogene ... gewinn ist wieder in die masse zu liefern
    1828 Pöhls,HR. I 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):