Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschlüssel
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Nachschauer
Nachschenk
(nachschenken)
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Nachschickung
nachschieben
nachschießen
nachschlagen
Nachschleif
Nachschluß
Nachschlüssel
, m.
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ein (unbefugt) nachgemachter Schlüssel
bdv.:
Diebsschlüssel,
1Dietrich
vgl.
Hakenschlüssel,
krumm (II 3)
- N. ist ... in das selb hus gangen, hat da slüssel genomen und hat nachslüssel dabi gemacht1422 SchweizId. IX 757Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [Aufnahme eines Schlossers als Bürger unter der Bedingung:] niemand kein nachschlüssel ze machen1483 Schmid,Winterthur 62
- [Verbot,] eynighe nasluessel [zu besitzen]15. Jh. Korsch,StrRKöln 93
- wo der gefangene C. bey gethaner bekandtnis, als das er durch eynen nachschlussel eure spinde erofnet und euch 32 goltfl. daraus gestolen, gerichtiglich vorharren wirt, so magk er ... wegen begangenes diebstals am galgen ... zum tode verrichtet werden1566 BrandenbSchSt. III 9
- de dar leth na slotell tho macken [schall] ock in glicker straffe schuldich sin1632 GartenRJacobsf. 38
- [kgl. Gebot an die Mitglieder der geheimen Kanzlei,] dieselben [archivakten] auch an solche oerter zu legen, dazu keiner kommen und mit nachschlüsseln die kammern und spinde nicht öffnen und also hinter die geheimnisse kommen kann1728 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 400
- dass der haus-wirth eines studenten seine kammer und lade mit einem nachschlüssel oder diterich eröffnet, ihm sein geld herausgenommen ... hatvor 1743 Westphalen,Mon. III 2181Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf