Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschlüssel

Nachschlüssel

, m.

ein (unbefugt) nachgemachter Schlüssel
  • N. ist ... in das selb hus gangen, hat da slüssel genomen und hat nachslüssel dabi gemacht
    1422 SchweizId. IX 757
  • [Aufnahme eines Schlossers als Bürger unter der Bedingung:] niemand kein nachschlüssel ze machen
    1483 Schmid,Winterthur 62
  • [Verbot,] eynighe nasluessel [zu besitzen]
    15. Jh. Korsch,StrRKöln 93
  • wo der gefangene C. bey gethaner bekandtnis, als das er durch eynen nachschlussel eure spinde erofnet und euch 32 goltfl. daraus gestolen, gerichtiglich vorharren wirt, so magk er ... wegen begangenes diebstals am galgen ... zum tode verrichtet werden
    1566 BrandenbSchSt. III 9
  • de dar leth na slotell tho macken [schall] ock in glicker straffe schuldich sin
    1632 GartenRJacobsf. 38
  • [kgl. Gebot an die Mitglieder der geheimen Kanzlei,] dieselben [archivakten] auch an solche oerter zu legen, dazu keiner kommen und mit nachschlüsseln die kammern und spinde nicht öffnen und also hinter die geheimnisse kommen kann
    1728 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 400
  • dass der haus-wirth eines studenten seine kammer und lade mit einem nachschlüssel oder diterich eröffnet, ihm sein geld herausgenommen ... hat
    vor 1743 Westphalen,Mon. III 2181
unter Ausschluss der Schreibform(en):