Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschluß
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, m.
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ein letztes Parteivorbringen im Prozeß
vgl.
Nachrede (I)
- [Abfolge von Prozeßvorbringungen:] replick ... duplick ... rechtsatz oder beschluß ... nachschluß ... vrthel1574 Frey,Pract. 348Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg