Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschnitt
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die dem Vorbesitzer eines Grundstückes nach seinem Abzug (II 1) vorbehaltene Ernte
- vert der maier dovon, so sol er den nachsnit haben und halben samen auf dem hof lazzen1349 EichstättUB. II 369
- [bei Grundstücksverkäufen] soll bei der vertigung allezeit geöffnet werden, ob der schnitt vorbehalten, dann sonsten zu solchem n[achschnitt] der verkäuffer kein recht haben solle1765 SchweizId. IX 1357Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons