Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschoß

Nachschoß

, n. u. m.


I nachträglich geleistete Vermögenssteuer
  • [Einnahmeregister über ein Jahr:] dat naschot 101 mk. 12 ß
    1407/08 LübUB. V 178
  • entfanghen ... K. to naschote van siner elderne wegen 8 s.
    1408 HildeshUB. V 328
  • entfangen van naschote unghenante 5 s. 4. d.
    1417 HildeshUB. VI 40
  • van naschotte J.S. van twen jaren 3 p. 5 s. 4 d.
    1423 HildeshUB. VI 233
II wie Nachsteuer 
  • es wird aber das abzug-geld zweyerley ursachen wegen gegeben. 1. wann ein unterthan oder burger sein burgerrecht aufgibt, und aus seiner herrschafft gebiet in ein anderes ziehet, welches in specie nachschoß und nachsteuer genannt wird. 2. wann ein frembder ex testamento etwas erbet, und aus des verstorbenen erblassers wohnung abfuͤhret. und wird abzug der ausgesessenen personen genannt
    1705 KlugeBeamte I2 454
  • die nachsteuer, oder der nachschoß ist eine gewisse gelt-abgabe dessen, der seine wonung veraͤndert und sich nebst seinem vermoͤgen außer landes wendet, zu erlegen hat ... es wird solches auch abschoß, abfart, auffart, freigelt, abzugs-pfennig, weglassung etc. genennet
    1758 Estor,RGel. II 281
  • der detrakt ist gedoppelt, entweder nachsteuer, nachschoß, census emigrationis, der gegen die buͤrger und unterthanen ausgeuͤbt wird, die sich ausser lands begeben, oder abzug, abschoß, erbsteuer, weddeschaz, der bey den fremden gebraucht wird, die im lande erbschaften erheben
    1785 Fischer,KamPolR. I 424
unter Ausschluss der Schreibform(en):