Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschreiber
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, m.
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ein Kanzleibeamter
vgl.
Kanzleischreiber
Sachhinweis: F. Battenberg, Gerichtsschreiberamt ... am Reichshofgericht (1235 - 1451) (Köln-Wien 1974) 189f.
- 1560 Gundlach,HessZBeh. I 76
- haben wir unsern kirchenrath mit sechs personen, dreyen theologis und dreyen gelerten politicis, besetzt, denen ein secretarius, ein substitut oder nachschreiber ... zugegeben werden soll1593 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 544Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg