Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschreien

nachschreien

, v.


I durch Alarmrufe auf einen Verdächtigen aufmerksam machen
  • wir verbieten allen holtzgeær und allen lantwinger als schedlich laut landen und leuten und gebieten, daz man ir nachschrey und nachfolge als schedleichen lauten
    SalzbLO. 1328 Art. 24
II wie nachfolgen (I 2) 
  • solle keiner ... in der herrschaft gericht ... eingelassen werden, so nachschreihende herren haben, eß seie dan, daß sie sich ihrer leiber loß gemacht
    um 1600 WürtLändlRQ. II 723
unter Ausschluss der Schreibform(en):