Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachschreien
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Nachschreiber
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, v.
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I
durch Alarmrufe auf einen Verdächtigen aufmerksam machen
vgl.
nachfolgen (I 1)
- wir verbieten allen holtzgeær und allen lantwinger als schedlich laut landen und leuten und gebieten, daz man ir nachschrey und nachfolge als schedleichen lautenSalzbLO. 1328 Art. 24
II
wie nachfolgen (I 2)
- solle keiner ... in der herrschaft gericht ... eingelassen werden, so nachschreihende herren haben, eß seie dan, daß sie sich ihrer leiber loß gemachtum 1600 WürtLändlRQ. II 723Faksimile (ca. 51 KB)