Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschuldner

Nachschuldner

, m.

Person, die eine Forderung erst dann erfüllen muß, wenn der eigentliche Schuldner nicht leisten kann
  • der erst entleiher kan von seinem schuldner auf den andern nachschuldner nit gewisen werden
    1573 NÖLTfl. II 8 § 14
  • ist khain glaubiger befuegt unversucht seines schuldners dessen nachschuldner ... umb bezallung ... fürzunemmen; allein der haubtschuldner vermechte nit zu bezallen, so mechte die execution auf dessen nachschuldner geworben werden
    1599 NÖLREntw. II 8 § 22
  • hier [buͤrgschaftsvertrag] bleibt der erste schuldner noch immer der hauptschuldner, und der buͤrge kommt nur als nachschuldner hinzu
    1811 ÖstABGB. § 1346
unter Ausschluss der Schreibform(en):