Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschuldner
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Nachschuld
(Nachschuldigen)
(Nachschuldigung)
Nachschuldner
, m.
Person, die eine Forderung erst dann erfüllen muß, wenn der eigentliche Schuldner nicht leisten kann
vgl.
Bürge (A),
Hauptschuldner
- der erst entleiher kan von seinem schuldner auf den andern nachschuldner nit gewisen werden1573 NÖLTfl. II 8 § 14
- ist khain glaubiger befuegt unversucht seines schuldners dessen nachschuldner ... umb bezallung ... fürzunemmen; allein der haubtschuldner vermechte nit zu bezallen, so mechte die execution auf dessen nachschuldner geworben werden1599 NÖLREntw. II 8 § 22
- hier [buͤrgschaftsvertrag] bleibt der erste schuldner noch immer der hauptschuldner, und der buͤrge kommt nur als nachschuldner hinzu1811 ÖstABGB. § 1346Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte