Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsitz
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, m.
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I
der nach anderen einzunehmende Platz in einer Rang- und Stimmordnung
- als auch auf disem gemeinen stettag zwischen etlicher erbern stett bottschafften, von wegen ihrer herren und freunden, der vor- oder nachsitz halber [Streit entstanden ist]1522 Moser,StaatsR. 40 S. 430Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Sitzrecht der fränkischen Grafen und Herren auf dem Reichstag, wenn] sie den nachsitz [im Verhältnis zu den schwaͤbischen und wetterauischen grafen] und letzteres votum einnehmen ... wollten1640 Moser,StaatsR. 39 S. 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll ... auf fuͤrstlichen beylagern ... die nahe anverwandtniß beobachtet und dem nechst anverwandten der fuͤrsitz, denen andern aber der nachsitz gegeben werden1662 Moser,Hofr. I 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Nachjahr (I 2)
- solche erben, den aus gnaden eine gewisse zeit zum nachsitze vergoͤnnet worden1728 CCBrandenbCulmb. I 464Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solle ... in denen geistlichen aemtern der nachsitz ... vom sterbetag an seinen anfang nehmen, und dieser nachsitz 26. wochen ... lang dauern1759 Lahner,Samml. 692Faksimile - in Google Books
- der nachsitz der wittwen verstorbener geistlicher wird ... auf ein viertel jahr von dem tode an festgesetzt1809 RepStaatsVerwBaiern III 300Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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