Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachsitzen

nachsitzen

, v.


I jm. mit Sitz und Stimme nachgeordnet sein
  • daß dieselben pottschafften ... etwan ein tag um den andern vor- und nach- darzu sunst hin und wider auf sundern bencken sitzen 
    1522 Moser,StaatsR. 40 S. 430
  • welche zweyen [Trier und Köln im Kurfürstenrat] also alternis vicibus und abwechselungsweiß vor- oder nachsitzen, aber Trier hat allezeit das erste votum
    1577 RTTraktat(Rauch) 59
  • bey der churfuͤrsten vnd staͤnden gerichten, oder nachgesessenen obrigkeiten
    1687 FinsterwalderObs. I 45
  • 1665 ... hat Sachsen-Querfurt ... den uͤbrigen fuͤrstlich-saͤchsischen haͤusern nachgesessen 
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 466
  • ein solcher ... als der jüngste rath allen übrigen nachzusitzen haben wurde
    1749 Kretschmayr-Walter II 285
  • es ist nichts neues, daß jemand waͤhrend seiner function anderen vorgehe, denen er ausserhalb solcher function nachgehet, wie auch daß jemand auf craystaͤgen nach- und ausser solchen vorsitzt 
    1773 Moser,KreisVerf. 230
II eine Sitzung nach einem bestimmten Termin abhalten
  • wann die landtsrechten ... erledigt, sollen unsere landträth alweeg zwen tag ... nachsizen und die appellationes erledigen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 50 § 50
unter Ausschluss der Schreibform(en):