Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstrafe
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Nachstrafe
, f.
I
zusätzliche Geldstrafe, die in Zentfällen der Vogteiherrschaft gebührt
II
zweite Bestrafung für dasselbe Delikt
- haben wir nit billich finden können, daß einer umb ein fehler mehr als einmal gebüößt werde; deswegen solche nachstraf nit concedieren ... wollen1686 GasterLsch. 149Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"