Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (nachtalt)
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, adj.
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ae. nihteald
am Vortag geschehen
am Vortag geschehen
- gif hit bið niht eald þiefð, gebeten þa þone gylt þe hine gefengon [wenn es (das Verbrechen des Entflohenen) ein (schon) eine Nacht alter Diebstahl ist, dann sollen die, die ihn (handhaft) gefaßt hatten, diese Schuld (der Unachtsamkeit) büßen]688/95 Liebermann,AgsG. 120